Genehmigung in gesperrten Gebieten derzeit schwierig

Immer mehr Vertragsärzte machen von der Möglichkeit Gebrauch, eine „Filiale“ ihrer vertragsärztlichen Praxis in benachbarten Ortschaften oder Stadtteilen zu gründen, um dadurch das von ihnen versorgte Gebiet auszudehnen und mehr Marktpräsenz zu zeigen. In gesperrten Planungsbereichen gibt es für solche Expansionsbestrebungen derzeit allerdings hohe Hürden, wie auch ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2008 zeigt (Az: L 12 KA 3/08).

LSG: Zweigpraxis ja – aber mit Leistungsbeschränkungen

Das LSG musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Gründung einer Zweigpraxis auch in einem gesperrten Planungsbezirk genehmigt werden darf. Hintergrund dieser Frage ist, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Praxisfiliale nur dann zulässig ist, wenn sich durch die Zweigpraxis das Leistungsangebot im betreffenden Gebiet verbessert. Besteht jedoch eine Überversorgung in der Region, sodass der Planungsbereich für neue Zulassungen gesperrt ist, liegt es nach Ansicht des LSG-Senats auf der Hand, dass eine Filialtätigkeit keine Verbesserung darstellen könne.

Das LSG stützt seine Rechtsansicht mit einer Kontrollüberlegung: Aufgrund der Überversorgung werde Berufsanfängern verweigert, sich an dem jeweiligen Ort als Vertragsarzt niederzulassen. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits neue Zulassungen aufgrund der Überversorgung nicht vergeben würden, andererseits bereits niedergelassene Ärzte sich im gesperrten Bezirk unbeschränkt in ihrer Praxisfiliale unter Hinweis auf eine Verbesserung der Versorgung betätigen dürften. Hier stelle sich die Frage, ob eine solche Entscheidungspraxis vor dem grundrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgebot vertretbar sei. Daher hat das LSG im konkreten Fall die Zweigpraxis nur mit der Auflage als zulässig bewertet, dass in der Zweigpraxis lediglich bestimmte Leistungen angeboten werden dürften, die sonst in der Region nicht erbracht wurden.

Letztes Wort beim BSG

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das BSG das Tatbestandsmerkmal der „Verbesserung der Versorgung“ auslegen wird. Bereits bei der Verabschiedung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes durch den Bundestag wurde die Unschärfe dieses Merkmals, das zur Genehmigung einer Zweigpraxis führen soll, vielfach kritisiert.

Die in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsansichten reichen von der Annahme, dass bereits die Eröffnung einer Zweigpraxis eine Verbesserung des Versorgungsangebots darstellt, bis hin zur anderen Extremposition, die für die Zulässigkeit einer Filiale dieselben Voraussetzungen wie für eine Sonderbedarfszulassung anwendet, nämlich eine unbedingt zu füllende Lücke im Versorgungsangebot. Da die Bedarfsplanung eigentlich bei der Genehmigung von Zweigpraxen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle spielen darf, bleibt zu hoffen, dass das BSG dies aufgreift und zu einem „zweigpraxisfreundlichen“ Urteil kommt.