Seit dem 01.10.2018 ist das Genehmigungs- und Prüfverfahren für die Durchführung der kurativen Mammographie vereinfacht.
Zum einen wurde der Nachweis der apparativen Voraussetzungen erleichtert: Ärzte benötigen neben der Gewährleistungserklärung des Herstellers entweder eine Genehmigung nach der Röntgenverordnung oder eine Anzeigenbestätigung der hierfür im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde. Liegt eine Bestätigung nicht vor, können Ärzte auch die für das Anzeigeverfahren eingereichten Unterlagen sowie eine Erklärung, dass der Betrieb durch die Behörde nicht untersagt wurde, bei ihrer KV einreichen.
Zum anderen werden jetzt Fallsammlungsprüfungen, die erfolgreich im Mammographie-Screening-Programm absolviert wurden, als Genehmigungsvoraussetzung für den Bereich der kurativen Mammographie anerkannt. Sie werden auch als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung akzeptiert. In diesem Zusammenhang weist die KBV darauf hin, dass Neuzulassungen ab dem Jahr 2022 nur noch für digitale Mammographiegeräte möglich sind. Geräte, die bis zum 31.12.2021 genehmigt werden, können allerdings auch danach weiter verwendet werden.
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