Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten darf sich „Zentrum“ nennen

Eine Gemeinschaftspraxis aus zwei Ärzten darf sich als „Arztzentrum“ bezeichnen. Dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschluss vom 3.9.2008, Az: 6t E 429/08.T). Damit ist die Ärztekammer gescheitert, ein Berufsgerichtsverfahren gegen zwei Hausärzte einer Gemeinschaftspraxis einzuleiten, die ihre Praxis als „Hausarztzentrum“ bezeichnet haben.

Die Ärztekammer hat in der Bezeichnung „Hausarztzentrum“ eine Unvereinbarkeit mit § 27 der Berufsordnung (BO) gesehen, der Ärzten berufswidrige Werbung untersagt. Die Bezeichnung sei irreführend, weil sie von potenziellen Patienten „als Ausdruck für Größe und Bedeutung der Praxis – insbesondere im Vergleich zu anderen Arztpraxen – verstanden werde“.

Keine Irreführung von Patienten

Wie bereits die Vorinstanz verwarf auch das Landesberufsgericht in Münster die Argumentation der Ärztekammer. Die Gefahr einer Irreführung sei nicht anzunehmen. Der Begriff des „Zentrums“ habe sich im Laufe der Zeit gewandelt und lasse sich nicht auf Einrichtungen von einer bestimmten Größe oder Bedeutung beschränken. Auch wenn die Bezeichnung „Hausarztzentrum“ mit einem Ortsnamen verbunden sei, könnten Patienten nicht davon ausgehen, alle Hausärzte des Ortes wären in einer zentralen Einrichtung zusammengeschlossen.