Gemeinschaftspraxen dürfen beim Honorar bevorzugt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen vom 17. März 2010 (Azu.a.: B 6 KA 41/08 R). Einige Ärzte waren gegen die Begünstigung von Gemeinschaftspraxen im EBM 2000plus, bei der Bildung von Regelleistungsvolumina sowie in den Honorarverteilungsverträgen vorgegangen. Sie sehen darin unter anderem einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikels3 Grundgesetz. Mit ihren Klagen scheiterten die Ärzte allerdings.
Nach BSG-Auffassung ist dem Bewertungsausschuss die gezielte Förderung von Gemeinschaftspraxen nicht versagt. Die Grenze einer nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung werde erst erreicht, wenn die Benachteiligung von Einzelpraxen so gravierend sei, dass diese nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.
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