FRAGE | „In unserer Abteilung haben einige Oberärzte eine Leitungsfunktion für bestimmte operative Teilbereiche, aber keine Entscheidungsbefugnis über Personal oder Investitionen. Sie sind also keine leitenden Angestellten. Gleichzeitig haben sie für ihre Teilbereiche eine Liquidationsberechtigung. Kürzlich wurde in unserem Haus die Zeiterfassung für ärztliche Mitarbeiter eingeführt. Dabei kam die Frage auf, ob die Oberärzte mit Leitungsfunktion tarifrechtlich als Chefärzte gelten und damit von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind.“
Bezeichnung |
Aufgaben und Kompetenzen |
Chefarzt (Klinikdirektor, Leitender Krankenhaus-/Abteilungsarzt, Leitender Arzt) |
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Ärztlicher Direktor |
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Leitender Oberarzt |
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Oberarzt |
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Sektions-/Bereichs-/Departementleiter |
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ANTWORT | Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Oberärzte mit Leitungsfunktion. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes gilt nur für den Chefarzt als ärztlichem Leiter einer Krankenhausabteilung. Alle anderen Ärzte werden vom Arbeitszeitgesetz erfasst – auch (außertariflich beschäftigte) Bereichsleiter oder (liquidationsberechtigte) Oberärzte. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es nicht auf die Geltung eines Tarifvertrags oder die Einräumung des Liquidationsrechts an, sondern auf die Freiheit, die Arbeitszeit einzuteilen. Nur dem Chefarzt traut der Gesetzgeber zu, seine Arbeitszeit selbst so einteilen zu können, dass er keinen gesetzgeberischen Schutz benötigt. Ob diese Annahme des Gesetzgebers der Realität entspricht, ist durchaus zweifelhaft, denn auch der Chefarzt ist in die Organisation des Krankenhauses und der Patientenversorgung eingebunden.
(beantwortet von RA und FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, www.klostermann-rae.de)
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