Ganzkörper-PET: Nr. 5431 neben Nr. 5489 berechnungsfähig

Bei einer Ganzkörper-PET-Untersuchung wird regelmäßig eine planare Szintigraphie als eigenständige Leistung erbracht, sodass ein Ansatz der entsprechenden Nr. 5431 neben der Nr. 5489 GOÄ (PET) gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Hinblick auf den besonderen Aufwand der Ganzkörper-PET ein Steigerungssatz von 2,5 bei der Nr. 5489 nicht zu beanstanden. So urteilte das Oberlandesgericht Köln per rechtskräftigem Beschluss vom 31. Oktober 2011 (Az: 5 U 91/11).

Im Streitfall hatte sich die klagende Versicherung auf den Standpunkt gestellt, die planare Szintigraphie sei neben einer PET nach Nr. 5489 nicht als eigenständige Leistung berechenbar. Dieser Auffassung erteilte das Gericht eine klare Absage – ebenso wie der, dass der 2,5-fache Steigerungssatz für eine Ganzkörper-PET zu hoch bemessen sei. In Anbetracht des hohen Aufwands sei der 2,5-fache Satz angemessen.