Ganzkörper-CT: Komplizierte Abrechnung nach dem EBM und der GOÄ

von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

Ein Ganzkörper-CT durch Radiologen kommt nicht oft vor – wenn ein Radiologe aber doch eines erstellt, ist die Abrechnung sowohl nach dem EBM als auch nach der GOÄ knifflig.

Keine speziellen Gebührenziffern 

Überwiegend wird für ein Ganzkörper-CT von Onkologen überwiesen und dann zumeist zur Darstellung aller knöchernen Strukturen, zum Beispiel bei Patienten mit Plasmozytom. Hier werden die Untersuchung des gesamten knöchernen Skeletts sowie die native Darstellung der inneren Organe einschließlich der Rekonstruktionen erforderlich. Da es hierfür weder im EBM noch in der GOÄ eine Position für die Darstellung des gesamten Körpers mittels CT gibt, müssen für die Abrechnung mehrere Ziffern miteinander kombiniert werden.

Ganzkörper-CT nach dem EBM 

Die EBM-Nummern zur Abrechnung von CT-Untersuchungen sind nach den anatomischen Regionen wie Wirbelsäule, Becken usw. ausgerichtet. Für jede Region gibt es eine Position.

Werden mehrere Regionen untersucht, können die zutreffenden Positionen nebeneinander berechnet werden – es gibt keine Ausschlüsse und keine Höchstwertregel.

Um den gesamten Körper darstellen zu können, kommt die Abrechnung der Positionen wie in der Tabelle dargestellt infrage (gelistet von kranial nach kaudal).

EBM-Position

Punktzahl

Vergütung (Euro)

34320 – Gesichtsschädel

744
77,64

34321 – Schädelbasis

631
65,85

34311 – Wirbelsäule, je Abschnitt berechnungsfähig

743
77,54

34342 – Becken

663
69,19

34350 – Extremitäten

569
59,38

34351 – Hand oder Fuß, ggf. beidseitig, zweimal möglich

569
59,38

 

Erläuterungen zum EBM 

Die EBM-Nr. 34311 ist bei Darstellung der gesamten Wirbelsäule je Wirbelsäulenabschnitt berechnungsfähig, somit bis zu dreimal nebeneinander.

Die EBM-Nr. 34351 ist für die Darstellung der Hand oder des Fußes berechnungsfähig, bei Darstellung von Hand und Fuß somit zweimal.

Die beidseitige Darstellung der Hände und der Füße ist fakultativer Leistungsbestandteil, aus der Darstellung beider Hände und beider Füße resultiert also zweimal die EBM-Nr. 34351.

Praxishinweis

Die Kombination der aufgeführten Positionen summiert sich zu einem Honorarvolumen von über 600 Euro.

Ob das bei der Abfassung des EBM bedacht worden ist, sei dahingestellt. Festzustellen bleibt, dass die Kombination mehrerer CT-Positionen auch bei anderen Untersuchungsaufträgen bei Tumorpatienten vorkommt, so z. B. bei der Untersuchung des Abdomens, des Thorax, der Halsweichteile usw.

 

Ganzkörper-CT nach der GOÄ 

Die für das Ganzkörper-CT zutreffenden GOÄ-Positionen finden sich in Abschnitt OI7 (Computertomographie). Zur Beurteilung der knöchernen Situation des gesamten Körpers stehen die GOÄ-Nr. 5373 (Wirbelsäule, Extremitäten, oder Gelenke bzw. Gelenkpaare – 1.900 Punkte) und die GOÄ-Nr. 5370 (Kopf – 2.000 Punkte) zur Verfügung.

Bei der Abrechnung ist es müßig, über die Kombination von mehr als zwei der GOÄ-Nrn. 5370 bis 5375 zu sinnieren, da bereits mit zwei von diesen Positionen der Höchstwert 5369 (3.000 Punkte) überschritten wird.

Ergänzende Serien bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben sind nach GOÄ-Nr. 5376 zu berechnen, aber insgesamt nur einmal zu den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5375, auch wenn mehrere dieser Positionen – wie bei der Ganzkörperdarstellung mit den GOÄ-Nrn. 5370 und 5373 – abgerechnet werden.

Der Zuschlag 5377 dagegen kann entgegen der Auffassung einiger Kommentatoren zusätzlich zu jeder CT-Position der GOÄ abgerechnet werden, auch wenn mehrere CT-Leistungen im Rahmen einer Sitzung erbracht und die Untersuchungen mittels computergesteuerter Analyse einschließlich nachfolgender 3D-Rekonstruktion erstellt werden (800 Punkte, nur Einfachsatz möglich).

Mit der Begründung „Zeitaufwendige Untersuchung mehrerer Körperregionen“ kann für die GOÄ-Nrn. 5370, 5373 und 5376 der nach der GOÄ ohne Abdingung höchstmögliche Steigerungsfaktor (2,5-fach) angesetzt werden. Die GOÄ-Nrn. 5370 und 5373 fallen unter den Höchstwert 5369, werden also zusammen nur mit 3.000 Punkten vergütet. Die GOÄ-Nrn. 5376 und 5377 fallen nicht unter den Höchstwert 5369.

Praxishinweis

Mit etwas mehr als 550 Euro ergibt sich damit für das Ganzkörper-CT nach der GOÄ eine geringfügig niedrigere Vergütung als nach dem EBM.

Hier besteht allerdings der Vorteil, dass die Vergütung nach der GOÄ nicht durch Regelungen zum Praxisbudget geschmälert werden kann. Unter diesem Aspekt sieht es für die Vergütung nach dem EBM unter Umständen dann doch anders aus.