Ganzkörper-CT: Abrechnung nach GOÄ und nach EBM im Vergleich

In gewisser Regelmäßigkeit fordern Onkologen bei Radiologen eine Ganzkörper-Computertomographie zur Beurteilung vor allem der knöchernen Situation an – zum Beispiel bei Patienten mit Plasmozytom. Untersucht wird dann in der Regel der gesamte Schädel, die gesamte Wirbelsäule, alle Extremitäten, die Rippen, das Becken – also das gesamte knöcherne Skelett des Patienten – sowie auch nativ die inneren Organe, einschließlich der gesamten Rekonstruktionen. Etliche Radiologiepraxen sind unsicher, wie sie dieses umfangreiche Leistungspaket bei Kassen- und bei Privatpatienten abrechnen können. 

Unter der Voraussetzung, dass die Leistungserbringung nach § 1 Abs. 2 GOÄ medizinisch notwendig ist bzw. die Voraussetzungen der GKV sowie die rechtfertigende Indikation nach § 23 RÖV gegeben ist, kann wie folgt abgerechnet werden. 

Privatliquidation des Ganzkörper-CT

Das Ganzkörper-CT im Rahmen der Privatliquidation unterliegt einer Höchstwertregelung. Dieser Höchstwert für die infrage kommenden Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374 GOÄ ist unter der mit 3.000 Punkten bewerteten Nr. 5369 subsumiert. 

Da eine Ganzkörperuntersuchung zeitaufwendiger ist als die Untersuchung zweier Körperregionen, die bereits der Höchstwertregelung unterfallen, kann der maximale 2,5-­fache Steigerungssatz mit Begründung abgerechnet werden. Ergänzende Serien – zum Beispiel bei Gabe von Kontrastmittel nach Nr. 5376 – können insgesamt einmal abgerechnet werden, während die computergesteuerte Analyse einschließlich nachfolgender 3D-Rekonstruktion je berechnungsfähiger Körperregion – also zweimal – berechnungsfähig ist. Da die einzeln erbrachten Leistungen in der Rechnung anzugeben sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Transparenz, auf der Rechnung die Nr. 5377 GOÄ jeweils nach der Ziffer für die untersuchte Körperregion anzugeben. 

Kassenabrechnung des Ganzkörper-CT

Im EBM gibt es keine solche Höchstwertregelung und auch keine Komplexposition zur Abrechnung einer CT-Untersuchung des gesamten Skelettes. Bei einem CT des gesamten Skelettes sind die entsprechenden Leistungspositionen des EBM für die Untersuchung der verschiedenen Skelettteile zu kombinieren. 

Gegenseitige Berechnungsausschlüsse für die Leistungspositionen zur Untersuchung der einzelnen Skelettteile sind im EBM nicht definiert. Bei einer CT-Untersuchung des gesamten Skelettes können somit die in der nachfolgenden Tabelle genannten Positionen nebeneinander abgerechnet werden. 

 

Positionen für CT-Untersuchungen des Skelettes im EBM

EBM-Nr.

CT-Unter­suchung  

Punkte

34320

Gesichtsschädel 

2.105

34321

Schädelbasis 

1.785

34311

Wirbelsäule, je Wirbelsäulen­abschnitt 

2.100

34342

Becken 

1.875

34350

Extremitäten 

1.610

34351

Hand/Fuß, ggf. beidseitig 

1.610

 

Zwei dieser Abrechnungspositionen sind jeweils mehrfach abrechenbar: 

  • Die Nr. 34311 EBM ist je Wirbelsäulenabschnitt berechnungsfähig – und damit bei Darstellung der gesamten Wirbelsäule bis zu dreimal nebeneinander.
  • Die Nr. 34351 beinhaltet fakultativ eine beidseitige Untersuchung der Hände oder der Füße. Somit ist diese Nr. bei Untersuchung beider Hände und beider Füße zweimal nebeneinander berechenbar.

In der Summe ergibt sich für die CT-Untersuchung des gesamten Skelettes ein Punktzahlvolumen vom 16.895 Punkten. Man kann sich die Frage stellen, ob eine derartige Kombination von Leistungspositionen zur Abrechnung ­eines Ganzkörper-CT vom Verordnungsgeber des EBM bedacht worden ist. Festzustellen ist allerdings, dass nach den derzeitigen Abrechnungskonstellationen des EBM keine andere Möglichkeit besteht, ein Ganzkörper-CT abzurechnen. 

Kombinationen mehrerer CT-Leistungspositionen sind auch bei anderen umfassenden CT-Untersuchungen üblich, so zum Beispiel zur Abklärung bei Tumorpatienten, bei denen gegebenenfalls nebeneinander CT-Untersuchungen des Thorax, des Abdomens, des Beckens und der Halsweichteile nebeneinander durchgeführt werden müssen.