G-BA gibt Regelungen zur Berücksichtigung von Leistungen ermächtigter Ärzte vor

von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Der von ermächtigten Ärzten geleistete Versorgungsbeitrag für die vertragsärztliche Versorgung wird künftig in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Einen entsprechenden einstimmigen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entsprechend der Pressemitteilung am 17. April 2014 gefasst, der vorbehaltlich der Genehmigung durch das Ministerium in Kraft treten wird. Der Beschluss wird stark kritisiert – so unter anderem von der KBV.

Inhalte des G-BA-Beschlusses 

Der aktuelle Beschluss des G-BA sieht vor, dass ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten je nach Tätigkeitsumfang pauschal bei der Bedarfsplanung angerechnet werden. Neben niedergelassenen Vertragsärzten seien zahlreiche ermächtigte Ärzte und Einrichtungen (zum Beispiel Institutsambulanzen etc.) am realen Versorgungsgeschehen beteiligt. Die pauschale Anrechnung ermögliche eine sachgerechte Anrechnung dieser Leistungen in der Bedarfsplanung. Auf Landesebene bestehe die Möglichkeit, zum Beispiel bei regionalen Besonderheiten von der Regelung abzuweichen.

Die Regelung ist auf vier Jahre befristet. Sie wird über einen Zeitraum von drei Jahren mit dem Ziel evaluiert, sowohl das Leistungsgeschehen in den Einrichtungen zu untersuchen als auch die Auswirkungen der Regelung auf die Versorgung.

Kommentar

Die am Beschluss des G-BA geäußerte Kritik entzündet sich vor allem daran, dass Institutsambulanzen, die bedarfsunabhängig zuzulassen sind, in die Bedarfsplanung einbezogen werden, ohne zugleich die Verhältniszahlen anzupassen. Dadurch wird das mühsam erarbeitete Bedarfsplanungskonzept verzerrt mit möglicherweise drastischen Folgen für die Versorgungssituation: Bei zunehmend wahrscheinlicher statistischer Überversorgung dürfte faktisch häufig Unterversorgung gegeben sein. Auch die Betrachtung ermächtigter (Chef-)Ärzte und Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte wird vielfach überdacht werden müssen – nicht immer zugunsten der Ermächtigten.