Seit dem 1. April 2007 kann die Positronen-Emissions-Tomographie (PET) bei bestimmten Indikationen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Indikation war zunächst beschränkt auf die Diagnostik des nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms. Im Jahre 2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Indikationskatalog um die Diagnostik des kleinzelligen Lungenkarzinoms erweitert. Eine weitere Ergänzung des Indikationskataloges ist mit Beschluss vom 21. Oktober 2011, in Kraft getreten durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 21. Dezember 2011, erfolgt.
Neu in den Indikationskatalog aufgenommen wurde:
Die neue Indikation |
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„Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestellten Resttumoren eines Hodgkin-Lymphoms mit einem Durchmesser von > 2,5 cm nach bereits erfolgter Chemotherapie“. |
Unverändert gibt es jedoch für PET-Untersuchungen bei den vom G-BA beschlossenen Indikationen keine Abrechnungsziffer im EBM. Solange keine EBM-Position beschlossen wurde, können Radiologen eine PET-Untersuchung unter den im Beschluss des G-BA genannten Voraussetzungen nur privat auf der Grundlage der GOÄ liquidieren und die Patienten zwecks Kostenerstattung an die Krankenkasse verweisen.
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