(mitgeteilt von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, www.fuchs-und-partner.de)
Ein steuerbegünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auf andere freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden, ohne dass hierdurch die Steuervergünstigung entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az: VI R 41/07) entschieden.
Durch steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Gehaltsbestandteile wie Benzingutscheine, Ersatz von Kindergartenbeiträgen etc. können Sie Lohnnebenkosten sparen und zugleich Ihren Angestellten mehr „Netto“ zukommen lassen. Für die Begünstigung fordert die Finanzverwaltung in der Regel eine Gehaltserhöhung, also dass die Leistung zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Auch die Verrechnung mit freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich.
Der BFH ist anderer Ansicht und hält dem entgegen, dass der geschuldete Arbeitslohn ein feststehender Begriff ist. „Freiwillig“ wird nur gezahlt, was eben nicht ohnehin „geschuldet“ ist. Letzteres ergibt sich aus dem zwischen Ihnen und Ihren Angestellten geschlossenen Arbeitsvertrag.
Nach Ansicht des BFH können Sie also steuerbegünstigte Zuwendungen gewähren und in gleichem Umfang freiwillige Sonderzahlungen reduzieren. Wichtig ist hierbei, dass die Sonderzahlungen freiwilliger Natur sind. Beachten Sie, dass Weihnachtsgeld und ähnliche wiederkehrende Leistungen ggf. feste Vergütungsbestandteile werden, wenn sie mehrmals ohne Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt werden. Dies können Sie durch einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag verhindern. Zudem sollten Sie in Ihren Arbeitsverträgen keine Tarifbindung vorsehen, denn Tarifverträge begründen meist einen Anspruch auf Sonderleistungen.
Haben Sie all das beachtet, können Sie beispielsweise das jährlich „freiwillig“ gezahlte Weihnachtsgeld in Fahrtkostenzuschüsse oder Erholungsbeihilfen umwandeln und so die Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. Lohnsteuer sparen.
Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung das Urteil umsetzt oder ob Sie Ihr Recht erstreiten müssen.
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