Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben eine Vereinbarung über die technischen Anforderungen an Telekonsile bei der Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen geschlossen. Die Vereinbarung beinhaltet insbesondere Einzelheiten zur Qualität und zur Sicherheit bei der Datenübermittlung der Röntgen- und CT-Bilder. Das Bundesgesundheitsministerium hat noch die Möglichkeit, die Vereinbarung zu beanstanden.
In dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ wurde festgelegt, dass ab dem 01.04.2017 Telekonsile zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet werden. In einem ersten Schritt haben nun KBV und GKV-SV die technischen Anforderungen an den Vertragsarzt und den Kommunikationsdienst vereinbart. Diese Vereinbarung dient als Grundlage für eine entsprechende Anpassung des EBM, die vom Bewertungsausschuss bis zum 31.12.2016 vorgenommen werden muss.
Telekonsile dürfen nur von Ärzten mit einer Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder durchgeführt werden. Dazu ist die schriftliche Einwilligung des Patienten im Vorfeld erforderlich.
Die Zweitbefundung ist vom Konsiliararzt spätestens drei Werktage nach Auftragserteilung zu übermitteln.
Der Arzt muss nach der aktuellen Vereinbarung insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen:
Der Kommunikationsdienst muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
Die telemedizinische Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen soll aus Sicht der KBV in den folgenden Fällen möglich sein:
Die zusätzlich entstehenden Kosten für die notwendige technische Ausstattung sowie die Kosten für den Kommunikationsdienst müssen in diesem Zusammenhang noch geregelt werden. Wir werden zu gegebener Zeit darüber berichten.
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