Für das Telekonsil über Röntgenaufnahmen sind die technischen Anforderungen festgelegt

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben eine Vereinbarung über die technischen Anforderungen an Telekonsile bei der Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen geschlossen. Die Vereinbarung beinhaltet insbesondere Einzelheiten zur Qualität und zur Sicherheit bei der Datenübermittlung der Röntgen- und CT-Bilder. Das Bundesgesundheitsministerium hat noch die Möglichkeit, die Vereinbarung zu beanstanden.

Hintergrund 

In dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ wurde festgelegt, dass ab dem 01.04.2017 Telekonsile zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet werden. In einem ersten Schritt haben nun KBV und GKV-SV die technischen Anforderungen an den Vertragsarzt und den Kommunikationsdienst vereinbart. Diese Vereinbarung dient als Grundlage für eine entsprechende Anpassung des EBM, die vom Bewertungsausschuss bis zum 31.12.2016 vorgenommen werden muss.

Qualitätsvoraussetzungen 

Telekonsile dürfen nur von Ärzten mit einer Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder durchgeführt werden. Dazu ist die schriftliche Einwilligung des Patienten im Vorfeld erforderlich.

Die Zweitbefundung ist vom Konsiliararzt spätestens drei Werktage nach Auftragserteilung zu übermitteln.

Der Arzt muss nach der aktuellen Vereinbarung insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Diagnostik: Die apparative Ausstattung insbesondere der Bildwiedergabeeinrichtung muss die diagnostische Aussagekraft gewährleisten.
  • Netzwerk: Es muss ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden.
  • Elektronische Signatur: Die Beauftragung und Zweitbefundung eines Telekonsils muss mit dem elektronischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.

Technische Anforderungen 

Der Kommunikationsdienst muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:

  • Qualität: Die Bilder müssen auch nach der Übertragung noch die Standards der Qualitätssicherung erfüllen.
  • Identifikation: Absender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein.
  • Ergänzung: Es muss möglich sein, neben dem Bild weitere Dokumente wie z. B. Befunde zu übermitteln.
  • Verschlüsselung: Die Nachricht samt Bild muss entsprechend den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik verschlüsselt sein.
  • gematik-Sicherheit: Es muss ein sicheres Übermittlungsverfahren gewährleistet sein, das den Anforderungen eines entsprechenden Zulassungsverfahrens bei der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) entspricht.
  • Zertifizierung: Solange die Telematikinfrastruktur und die damit verbundenen sicheren Dienste noch nicht verfügbar sind, muss der Kommunikationsdienst über Zertifikate (z. B. von akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle) nachweisen, dass er die technischen und inhaltlichen Anforderungen nach dieser Vereinbarung erfüllt.

Neue Abrechnungspositionen zum 01.04.2017 

Die telemedizinische Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen soll aus Sicht der KBV in den folgenden Fällen möglich sein:

  • Vorliegen einer untersuchungsbezogenen medizinischen Fragestellung, die nicht im originären Fachgebiet des das Telekonsil einholenden Vertragsarztes verortet ist: In diesem Fall sollte grundsätzlich ein Facharzt für Radiologie mit der Durchführung der telemedizinischen Befundbeurteilung beauftragt werden.
  • Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung, die eine konsiliarische Zweitbefundung erfordert: In diesem Fall sollte grundsätzlich ein Facharzt für Radiologie oder ein Vertragsarzt mit der gleichen Facharztbezeichnung wie der das Telekonsil einholende Arzt mit der Durchführung der telemedizinischen Befundbeurteilung beauftragt werden.

Die zusätzlich entstehenden Kosten für die notwendige technische Ausstattung sowie die Kosten für den Kommunikationsdienst müssen in diesem Zusammenhang noch geregelt werden. Wir werden zu gegebener Zeit darüber berichten.

Weiterführende Hinweise

  • Pressemitteilung der KBV zur Vereinbarung über die technischen Anforderungen des Telekonsils auf der Website der KBV unter http://www.iww.de/sl1993.