Erteilung von Auskünften und Schweigepflicht: Wie ist damit umzugehen?

Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht. Aber: Ärzte sind berechtigt (und auch verpflichtet), den Krankenkassen oder dem MDK die für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte und Bescheinigungen zu erteilen. Zu diesem Themenkreis hat jüngst die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) die Broschüre „Der schnelle Überblick: Anfragen von Krankenkassen, MDK und Anderen“ herausgegeben. Einige für Radiologen interessante ­Aspekte werden nachfolgend dargestellt. 

Anfragen von Gerichten

Erklären Patienten ihr Einverständnis, müssen Ärzte auf Anforderung von Gerichten Auskünfte erteilen. Wird ein Arzt als Zeuge oder sachverständiger Zeuge geladen und hat der Patient ihn von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden, kann sich der Arzt nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. 

Anfragen der Polizei

Grundsätzlich rechtfertigt das staatliche Strafverfolgungsinteresse nicht den Bruch der ärztlichen Schweige­pflicht. Wird zum Beispiel auf dem Praxisparkplatz ein parkendes Fahrzeug durch einen unbekannten Verkehrsteilnehmer beschädigt und nimmt die Polizei an, dass sich der Verursacher des Schadens in der radiologischen Praxis befindet, zu der der Parkplatz gehört, darf der Arzt nicht mitteilen, welche Patienten bzw. Begleitpersonen sich im Wartezimmer aufhalten. Schon allein die Tatsache, dass ein Patient eine Arztpraxis aufsucht, unterliegt der Schweigepflicht. 

Auskünfte per Fax und E-Mail

Kassenanfragen können auch per Telefax gestellt und ebenso per Telefax beantwortet werden. Die Auskünfte an Krankenkassen sollten dabei allerdings ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken erfolgen. Sicherzustellen ist bei der Übersendung von Telefaxen auch, dass ausschließlich der Auskunftsberechtigte Empfänger der übermittelten Daten ist. 

Auskünfte für Angehörige

Vielfach wird in der täglichen Praxis nicht beachtet, dass die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Familienangehörigen und auch gegenüber den Ehepartnern gilt. Sogar nach dem Tode eines Patienten gilt die sogenannte postmortale Schweigepflicht, auch gegenüber den Erben. Das Recht zur Entbindung von der Schweigepflicht ist ein persönliches Recht und geht mit dem Tod nicht auf die Erben über. 

Allerdings kann die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aufgehoben sein, wenn dem Arzt bekannt wird, dass ein schweres Verbrechen geplant ist. In derartigen Fällen ist der Arzt sogar verpflichtet, dies den Strafverfolgungsbehörden mitzu­teilen. 

Anfragen von Ämtern

Auskünfte darf und muss der Arzt erteilen, wenn diese zur Durchführung der Aufgaben der Ämter (Rentenversicherungsträger, Arbeitsagenturen, Gesundheitsämter usw.) benötigt werden. Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass der Patient zuvor schriftlich in die Auskunfts­erteilung eingewilligt hat. 

Auf Verlangen sind auch dem Finanzamt Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Steuerlich relevante Unterlagen, so zum Beispiel Rechnungen bzw. Quittungen für inpiduelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind so zu führen bzw. vorzulegen, dass nur die notwendigen Angaben zu den finanziellen Aspekten ersichtlich sind. Die Daten der Patienten selbst sind unkenntlich zu machen – zum Beispiel durch Schwärzung. 

 

Aktuelle Broschüre von ÄKN und KVN zum Download

Die eingangs erwähnte Broschüre der KVN/ÄKN informiert umfassend unter anderem über die in diesem Beitrag aufgeführten Aspekte. Gleichzeitig finden sich darin Hinweise zur Vergütung, so zum Beispiel die Berechnung von Auskünften nach der GOÄ, zur Vergütung als Zeuge bzw. Sachverständiger bei Gericht usw. Die Broschüre finden Sie hier