Werden einem Steuerzahler zu viel gezahlte Steuern erstattet und erhält er in dem Zusammenhang auch Erstattungszinsen, muss er diese versteuern, obwohl Nachzahlungszinsen zu diesen Steuern steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Die OFD Niedersachsen hat jetzt mitgeteilt, dass es zu diesem – vom BFH mit Urteil vom 12.11.2013 (Az. VIII R 36/10) höchstrichterlich festgelegten – Grundsatz eine Ausnahme gibt.
Von einer Besteuerung der Erstattungszinsen ist abzusehen, wenn Erstattungs- und Nachzahlungszinsen aufgrund desselben Ereignisses entstehen. Dann wäre die Besteuerung sachlich unbillig (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 4.2.2014, Az. S 2252 – 177 – St 223).
Beispiel |
---|
Im Rahmen einer Betriebsprüfung lässt der Prüfer eine in 2009 gebildete Rückstellung erst im Jahr 2010 zum Abzug zu. Im Jahr 2009 entstehen durch den Wegfall der Rückstellung Nachzahlungszinsen in Höhe von 8.000 Euro, im Jahr 2010 durch den erstmaligen Ansatz der Rückstellung Erstattungszinsen von 5.000 Euro. Folge: Da die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf demselben Ereignis beruhen, wird von einer Besteuerung der Erstattungszinsen abgesehen. |
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über das nachstehende Kontaktformular.
>>Zum KontaktformularWenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular