Erstattungszinsen: Keine Besteuerung bei unbilligem Ergebnis

Werden einem Steuerzahler zu viel gezahlte Steuern erstattet und erhält er in dem Zusammenhang auch Erstattungszinsen, muss er diese versteuern, obwohl Nachzahlungszinsen zu diesen Steuern steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Die OFD Niedersachsen hat jetzt mitgeteilt, dass es zu diesem – vom BFH mit Urteil vom 12.11.2013 (Az. VIII R 36/10) höchstrichterlich festgelegten – Grundsatz eine Ausnahme gibt.

Von einer Besteuerung der Erstattungszinsen ist abzusehen, wenn Erstattungs- und Nachzahlungszinsen aufgrund desselben Ereignisses entstehen. Dann wäre die Besteuerung sachlich unbillig (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 4.2.2014, Az. S 2252 – 177 – St 223).

Beispiel

Im Rahmen einer Betriebsprüfung lässt der Prüfer eine in 2009 gebildete Rückstellung erst im Jahr 2010 zum Abzug zu. Im Jahr 2009 entstehen durch den Wegfall der Rückstellung Nachzahlungszinsen in Höhe von 8.000 Euro, im Jahr 2010 durch den erstmaligen Ansatz der Rückstellung Erstattungszinsen von 5.000 Euro. Folge: Da die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf demselben Ereignis beruhen, wird von einer Besteuerung der Erstattungszinsen abgesehen.