Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hessen vom 6.Februar 2012 (Az: 4 K 3301/09) ist für die zweite Fahrt kein weiterer Werbungskostenabzug möglich.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der wegen langer Pausen von über vier Stunden häufig zweimal täglich zur Arbeit fuhr. Für solche Tage setzte er die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Das Finanzgericht erkannte zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen, jedoch sah es darin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handeln würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, den ihm zustehenden Spielraum nicht überschritten.
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