Einwilligung zur Abrechnung mit Verrechnungsstelle jedes Mal neu einholen?

Frage: „Jüngst war in einem Ärzteblatt zu lesen, dass ein Patient nach Rechnungsstellung eine erneute Einwilligung zur Abrechnung mit einer Verrechnungsstelle unterschreiben muss. Heißt das, dass wir vom Patienten nach jeder Rechnung – auch Zwischenrechnungen innerhalb eines Behandlungsfalls – eine neue Einwilligung für die Abrechnung mit der Verrechnungsstelle unterschreiben lassen müssen?“

Dazu unsere Antwort

Die Frage, wie lange eine Einwilligungserklärung eines Patienten wirksam ist, ist in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt und auch gesetzlich nicht definiert. Einige Landesdatenschutzbeauftragte vertreten die Auffassung, die Einwilligungserklärung sei vor jeder Datenübermittlung abzugeben. Das hieße, dass der Patient vor jeder Rechnung seine Einwilligung hierzu erteilen müsste.

Vertretbar ist aber auch die Gegenmeinung, die Einwilligung des Patienten beziehe sich auf den medizinischen Behandlungsfall. Auch wenn mehrere Zwischenrechnungen erfolgen, bleibe die Einwilligungserklärung bis zum Abschluss der Behandlung wirksam. In diesem Fall empfiehlt es sich, bei längerfristigen Behandlungen die Einwilligungserklärung nach einer angemessenen Zeit zu erneuern.

Unseres Erachtens kommt es darauf an, inwieweit der Patient über die Tragweite seiner Erklärung aufgeklärt worden ist. Wenn der Patient weiß, dass sich die Erklärung auf die gesamte Behandlung bezieht und er sich mit mehreren Übermittlungen seiner Daten an die Verrechnungsstelle einverstanden erklärt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Wille des Patienten keine Beachtung finden soll. Darüber hinaus darf er seine Einwilligung jederzeit widerrufen.

Wer den vorsichtigeren Weg gehen möchte, solange es keine gefestigte Rechtsprechung gibt, sollte vor jeder Datenübermittlung eine neue Einwilligungserklärung unterschreiben lassen und auch dokumentieren, auf welchen Behandlungsabschnitt sich die jeweilige Erklärung bezieht.

Vor dem Hintergrund der nicht eindeutigen Rechtslage muss letztlich jeder Arzt selbst entscheiden, ob er einen solchen Aufwand betreiben will oder nicht. Tut er es nicht, macht er sich in (den seltenen) Fällen, wo es deswegen Probleme gibt, angreifbarer.