EBM und KV-Honorar – was bringt 2012?

Flexibilität und Regionalität in Bezug auf den Honorarbereich sind die zentralen Elemente des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG). Aber auch die Gebührenordnung soll – wieder einmal – reformiert werden. Nachfolgend informieren wir über die vorgesehenen Änderungen der Gebührenordnung (EBM) und bei dem KV-Honorar. 

EBM-Änderungen

Im GKV-VStG hat der Gesetzgeber ein weiteres Mal Vorgaben für eine EBM-Reform gemacht: Die erst zum 1. Januar 2008 durch Bildung von Grundpauschalen eingeführte Pauschalierung soll zurückgeführt werden auf Leistungskomplexe und Einzelleistungen. Ferner sollen die Grundpauschalen differenziert werden nach „neuen“ und „bereits in der Praxis behandelten“ Patienten sowie dem Schweregrad der Erkrankung. Damit sollen die Inanspruchnahme und der Behandlungsbedarf entsprechend der Morbidität besser als bisher in der Abrechnung abgebildet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Radiologen von diesen Änderungen, mit denen nach Einschätzung der KBV in diesem Jahr nicht zu rechnen ist, nicht betroffen sein werden. 

Punktwert

Für 2012 gilt unverändert der Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent. Bisher vereinbarte höhere Punktwerte dürfen nicht verändert werden. Für das Jahr 2013 ist der Orientierungspunktwert vom Bewertungsausschuss bis zum 31. August 2012 neu festzulegen. Die KVen erhalten dann auch die Möglichkeit, mit den Krankenkassen für förderungswürdige Leistungen und in unterversorgten Planungsbereichen Zuschläge auf den Orientierungspunktwert zu vereinbaren. 

Ausgabenbegrenzung ­extrabudgetärer Leistungen

Die erst 2011 eingeführte Verpflichtung, Ausgabenobergrenzen für die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu zahlenden Leistungen zu vereinbaren, wurde aufgehoben. Damit werden ab 2012 beispielsweise strahlentherapeutische Leistungen und die Vakuumstanzbiopsie der Mamma in allen KVen wieder von den Krankenkassen ohne Mengenbegrenzung vergütet. 

Gesamtvergütung

Für 2012 bleibt es bei der im GKV-FinG vorgesehenen Erhöhung der Gesamtvergütung um 1,25 Prozent. Eine Anpassung an die Morbiditätsentwicklung findet nicht statt. Die von einigen KVen für 2012 geforderte „asymetrische Verteilung“ der Honorarsteigerung wurde vom Gesetzgeber nicht übernommen. 

Ab 2013 verhandeln die regionalen KVen mit den Krankenkassen die Höhe der Gesamtvergütung. Die bisherigen verbindlichen Vorgaben durch den Bewertungsausschuss entfallen. Grundlage der Verhandlungen ist eine vom Bewertungsausschuss errechnete Veränderungs­rate zur Entwicklung der Morbidität und Demographie im jeweiligen KV-Bezirk. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Empfehlung, von der die Vertragspartner – nach oben und nach unten – ab­weichen können. 

Honorarverteilung

Auch die Honorarverteilung wird wieder regionalisiert. Die bisherigen Vorgaben des Bewertungsausschusses, nämlich die Bildung von RLV und QZV, sind nicht mehr für die KVen verbindlich, sondern können durch andere Regelungen der Mengenbegrenzung – beispielsweise auf der Basis früherer Abrechnungsquartale („Inpidualbudgets“) – ersetzt werden. Auch von der gegenwärtigen Regelung zur Förderung von Kooperationen („BAG-Zuschlag“) kann regional abgewichen werden. 

Auf Bundesebene und damit für alle KVen verbindlich wird es lediglich noch Vorgaben für den Rechenweg der Trennung in hausärztliche und fachärztliche Versorgung, für die Berechnung des Mindestpunktwertes für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen und für die Bereinigung von Selektivverträgen geben. 

Wie bis zum Jahre 2004 legen die KVen künftig den „Honorarverteilungsmaßstab“ selbst fest; die Krankenkassen müssen lediglich „ins Benehmen“ gesetzt, also nur angehört werden. Nach dem bisherigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die meisten KVen auch im 2. Quartal 2012 die bis 31. Dezember 2011 geltenden Regelungen des Bewertungsausschusses fortsetzen werden. Spätestens ab dem 3.Quartal 2012 dürften sich die Honorarverteilungsregelungen wie vor dem Jahre 2009 in den KV-Bezirken wieder deutlich unterscheiden. 

Fazit

Insbesondere die Verlagerung der Honorarverteilung weg von den zentralistischen Vorgaben aus Berlin hin zu den regionalen KVen ist einhellig begrüßt worden. Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise die KVen von dieser – für sie nicht neuen – Verantwortung Gebrauch machen werden. Angesichts der Tatsache, dass zumindest in 2012 das zu verteilende Honorarvolumen im Wesentlichen unverändert bleibt, werden jedoch gravierende Änderungen in der Honorarverteilung zwangsläufig ein Wiederaufleben der „Gewinner- und Verlierer-Diskussion“ zur Folge haben.