EBM-Reform 2013/2014: Was kommt auf Radiologen zu?

Eine große EBM-Reform wirft ihre Schatten voraus. Diese ist Bestandteil der Einigung zwischen KBV und Krankenkassen über das Honorarpaket für das Jahr 2013 (siehe auch Ausgabe 11/2012). Nachfolgend informieren wir über die für Radiologen wichtigsten Details. 

Der EBM in seiner derzeitigen Struktur gilt seit nunmehr fast acht Jahren. In dieser Zeit gab es lediglich eine kleine EBM-Reform zum 1. Januar 2008: Damals wurden entsprechend dem gesetzlichen Pauschalierungsauftrag Gesprächsleistungen, Konsultationen und weitere Leistungen in die Versicherten- bzw. Grundpauschalen einbezogen. Jetzt sind weitreichende Änderungen geplant, die in mehreren Schritten vollzogen werden sollen. 

Änderungen zum 1. Juli 2013

Zum 1. Juli 2013 sollen die EBM-Regelungen zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung in Kraft treten, die für Radiologen wohl nicht relevant sein dürften. Ebenfalls zum 1. Juli 2013 soll jedoch auch eine sogenannte „Währungsreform“ erfolgen. Vorgesehen ist nämlich eine Angleichung des Orientierungswertes an den kalkulatorischen Punktwert von ca. 5,11 Cent. Da diese Angleichung „ausgabenneutral“ erfolgen soll, müssen zwangsläufig die Punktzahlen der Leistungen im EBM entsprechend abgewertet werden. 

Beispiel

Die MRT-Untersuchung nach EBM-Nr. 34410 ist derzeit im EBM mit 3.430 Punkten bewertet. Bei einem Orientierungswert von 3,5363 Cent in 2013 entspricht dies nach der Euro-Gebührenordnung einem Betrag von 121,30 Euro. 

Bei einer Angleichung an den kalkulatorischen Punktwert von 5,11 Cent müsste die Punktzahl dieser Leistung auf ca. 2.375 Punkte abgewertet werden. Der sich daraus ergebende Betrag entspricht dann dem bisherigen Betrag der Euro-Gebührenordnung. 

 

Die weiteren Schritte

Die betriebswirtschaftliche Kalkulationsmethode des Standardbewertungssystems wird beibehalten. Die einzelnen Parameter – Arztlohn, Praxiskosten, Auslastung etc. – sollen jedoch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Bewertung der Leistungen soll wie bisher getrennt für den ärztlichen und den technischen Leistungsanteil kalkuliert werden. Über den technischen Leistungsanteil sollen künftig aber nur noch die variablen Kosten vergütet werden. Die Fixkosten sollen nur fallbezogen bis zu einem Höchstwert berechnungsfähig sein. 

Beispiel (mit fiktiven Werten)

Die Vergütung der CT-Untersuchung des Thorax nach EBM-Nr. 34330 beträgt 65,95 Euro in 2013. Davon entfallen 20,00 Euro auf den ärztlichen Leistungsanteil, 25,95 Euro auf variable Kosten und 20,00 Euro auf Fixkosten. Der ärztliche Leistungsanteil und die variablen Kosten in Höhe von 45,95 Euro würden für jede Untersuchung berücksichtigt, die Fixkosten von 20,00 Euro jedoch nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Untersuchungen im Quartal. 

 

Die übrigen angedachten EBM-Änderungen sind für Radiologen weniger relevant. Alle Änderungen sollen vom Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2014 beschlossen werden und zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Wir werden zu gegebener Zeit über den weiteren Fortgang berichten. Interessierte Leser finden den Beschluss zur Weiterentwicklung des EBM und dessen entscheidungserheblichen Gründe unter „Downloads“ in dem Dokument „Beschluss zur Weiterentwicklung des EBM vom 22.10.2012“.