Insbesondere als Folge der COVID-19-Pandemie hat die Digitalisierung in den Vertragsarztpraxen Fahrt aufgenommen. Gesetzliche Regelungen verstärken diesen Trend. Dieser Beitrag gibt einen Ausblick auf die wichtigsten Entwicklungen in den nächsten Monaten.
Grundlage für den Versand und Empfang medizinischer Dokumente sowie auch einfacher Nachrichten ist ein Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Voraussetzung für einen KIM-Dienst ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit dem eHealth-Konnektor sowie ein Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Dienst-Anbieter. Praxen, die bereits an die TI angebunden sind, benötigen vor allem ein Update für ihren Konnektor. Die ersten zwei eHealth-Konnektoren wurden inzwischen bereits zugelassen, ebenso der erste KIM-Dienst. Auch die KBV wird einen eigenen KIM-Dienst mit dem Namen „kv.dox“ anbieten.
Ab 2021 sollen die Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten, die die Ärzte dann befüllen müssen. U. a. ist vorgesehen, dass die im aktuellen Behandlungsfall erhobenen Daten einzutragen sind – nicht jedoch sämtliche bereits vorhandenen Daten und Befunde. Für das erstmalige Befüllen der ePA mit Informationen sieht das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) eine Vergütung von zehn Euro vor. Über die Vergütung für die weitere Verwaltung – weitere Eintragungen und Zugriffsberechtigungen – müssen sich KBV und Krankenkassen noch verständigen. Bis zum 30.06.2021 müssen Vertragsärzte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, sieht das Gesetz eine pauschale Kürzung der Vergütung um ein Prozent vor.
Über den Versand elektronischer Arztbriefe (eArztbrief) als Alternative zum herkömmlichen Postversand bzw. Fax hatten wir bereits berichtet (RWF Nr. 06/2020).
Merke |
Für den Versand und den Empfang von eArztbriefen kann bis Ende 2020 noch der Kommunikationsdienst „KV-Connect“ genutzt werden. Ab 2021 ist jedoch ein zugelassener KIM-Dienst erforderlich. |
Weitere Digitalisierungsmodule wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU; ab 01.10.2021) oder das elektronische Rezept (eRezept; ab 01.01.2022) dürften in Radiologiepraxen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
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