Für niedergelassene Vertragsärzte in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gelten seit dem 01.10.2016 die regionalen Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf. Ebenso finden die auf Landesebene vereinbarten Regelungen für Kontrastmittel Anwendung. Diesen Beschluss haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband zur bundeseinheitlichen Vergütung von Sachkosten in der ASV gefasst.
Die Regelung zu den nicht gesondert berechnungsfähigen Kosten orientiert sich im Wesentlichen am EBM, d. h.:
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