Die Teil-BAG zwischen Radiologen und Ärzten anderer Fächer – eine unendliche Geschichte

von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.armedis.de

Die Gestaltung der Zusammenarbeit in einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG), der auch Radiologen angehören sollen, wird für die beteiligten Ärzte und ihre Berater in Anbetracht der derzeit nicht abschließenden Rechtsprechung immer mehr zu einem „mühsamen Geschäft“. Problematisch erscheinen aktuell Gestaltungen, die Gesellschaftern unabhängig von ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einen fixen Gewinnanteil einräumen.

Historie: Langer Rechtsstreit einer Teil-BAG – mit bislang offenem Ende 

Vor inzwischen mehr als fünf Jahren hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beim Landgericht (LG) Mosbach in Baden-Württemberg beantragt, einer Teil-BAG, der neben Ärzten anderer Fachrichtungen auch Radiologen angehören, zu untersagen, mit den Radiologen einen solchen Zusammenschluss zu betreiben. Die Wettbewerbszentrale berief sich auf die §§ 18 und 31 der Berufsordnung der LÄK Baden-Württemberg in der damals geltenden Fassung. Demnach liegt eine Umgehung des § 31 (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-BAG beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Das LG Mosbach hatte die Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 22. Dezember 2010 abgewiesen (Az. 3 O 13/10) – die Regelung des § 18 der Berufsordnung sei zu restriktiv und würde einen Verstoß gegen Artikel 12 Grundgesetz (Berufsausübungsfreiheit) darstellen.

Die Berufung der Wettbewerbszentrale gegen diese Entscheidung beim OLG Karlsruhe hatte zunächst Erfolg (Urteil vom 27.6.2012, Az. 6 U 15/11, siehe RWF 12/2012). Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren jedoch auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurück (siehe RWF 6/2014). Wie schon das LG Mosbach begründete der BGH dies damit, dass die Regelung in der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, wonach eine Beteiligung von Ärzten an einer Teil-BAG generell auf einen Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt hinauslaufe, wenn sich der Beitrag des Arztes auf medizinisch-technische Leistungen beschränkt, gegen das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit verstößt.

Das aktuelle Urteil des OLG Karlsruhe zur Teil-BAG 

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 6 U 15/11 [14]) seine Entscheidung aus dem Jahre 2012 mit anderer Begründung im Wesentlichen bestätigt und der Teil-BAG untersagt, diese gemeinsam mit Radiologen zu betreiben. Seine neue Entscheidung stützt das OLG auf das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (§§ 8 i.V.m. 3, 4 Nr. 11 UWG mit 18 Abs. 1 Berufsordnung der LÄK Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.09.2014). Danach ist ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs bei der Erbringung einzelner Leistungen nur zulässig, wenn er nicht lediglich der Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt dient.

Den Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt hat das OLG darin gesehen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag 1 Prozent des Gewinns der Teil-BAG nach Köpfen und nicht nach Leistung vorab an die Gesellschafter verteilt wird. Gründe, die die beanstandete Art der Verteilung rechtfertigen würden, hätten die Vertreter der Teil-BAG nicht vorgetragen. Eine Bagatellgrenze sei bei Verstößen gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nicht vorgesehen, sodass jeder Verstoß ausreichend sei.

Das OLG ließ die Revision zu, die auch eingelegt worden ist (BGH, Az. I ZR 65/15).

BGH-Entscheidung abwarten oder gleich reagieren? 

Der BGH hat jedoch bisher nicht entschieden. Daher ist bei der Beurteilung der Konsequenzen aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe Vorsicht angebracht. Wenn der BGH die Entscheidung des OLG Karlsruhe dieses Mal bestätigen sollte, werden alle Teil-BAG schon aus diesem Grund ihre Gewinnverteilungsregeln so gestalten müssen, dass die Gewinnausschüttung abhängig von der persönlichen Leistung des Gesellschafters ist – wobei damit allein tatsächlich vergütungsfähige Leistungen gemeint sind.

Nach Meinung des Verfassers sollte bei der Überprüfung der Gewinnverteilungsregelungen in Gesellschaftsverträgen die bevorstehende Entscheidung des BGH nicht abgewartet, sondern – auch mit Blick auf das bald in Kraft tretende Antikorruptionsgesetz – sofort reagiert werden. Mit den neuen §§ 299a und 299b Strafgesetzbuch (StGB) werden nämlich unter der Überschrift „Korruption im Gesundheitswesen“ Verstöße gegen das Gebot der Zuweisung gegen Entgelt zukünftig unter Strafe gestellt. Laut der Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung werden auch Bagatellverstöße bestraft. Maßstab, ob strafbares Verhalten vorliegt, ist die fehlende Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Hier droht Teil-BAG in vergleichbaren Fällen somit Ungemach.