Die Richtlinie zu gynäkologischen Tumoren ist in Kraft

Patientinnen, die an gynäkologischen Tumoren erkrankt sind, können jetzt auch im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) ist zum 10. August 2016 in Kraft getreten.

Ursprüngliche Kritik 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte den ursprünglichen G-BA-Beschluss vom 17. Dezember 2015 beanstandet. Der G-BA wurde aufgefordert, u. a. zu der von der Deutschen Röntgengesellschaft geäußerten Kritik an der mangelnden Berücksichtigung von Radiologen bei dieser ASV-Diagnose (Status lediglich als „hinzuzuziehende Arztgruppe“, siehe RWF Nr. 2/2016) Stellung zu nehmen.

Stellungnahme des G-BA 

Der G-BA hat hierzu nun aber ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene Zuordnung der Radiologen zur sogenannten dritten Ebene des ASV-Teams nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards in der Medizin widerspricht. Weder aus der S3-Leitlinie Brustkrebs-Früherkennung noch aus den Anforderungen an die Zertifizierung von Brustzentren würden sich Anhaltspunkte für eine Einbindung von Radiologen im Kernteam ergeben.

Die Radiologen erbringen ihre diagnostischen Leistungen vor allem als Auftragsleistung (Überweisung) und sind in der Regel weniger in die Behandlung eingebunden als es der G-BA bei der Beschreibung des Kernteams vorsieht.

ASV-RL freigegeben 

Das BMG hat diese Erläuterungen akzeptiert und die Richtlinie „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V – ASV-RL“ freigegeben.

Weiterführende Hinweise

  • Sie finden die Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V“ auf der Website des G-BA unter www.iww.de/sl1942