Die neuen Qualitätsbeurteilungsrichtlinien für die Radiologie – die Änderungen im Detail

Die neuen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien Kernspintomographie ( QBK-RL ) (s. RWF Nr. 02/2020 ) und Radiologie ( QBR-RL ) sind rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen, im Vergleich zu den alten Richtlinien, betreffen die Patienteninformationen sowie die neuen Beurteilungskriterien im Bereich der Magnetresonanztomographie (MRT). Mit der Ziehung neuer Stichproben zur Prüfung durch die Qualitätssicherungs(QS)-Kommission ist frühestens Ende des Quartals II/2020 zu rechnen.

Keine Pseudonymisierung von MRT-, CT- und Röntgen-Bildern erforderlich

Mit der nun erfolgten Überarbeitung der Richtlinien hat der G-BA von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen vom Grundsatz der Pseudonymisierung einzuräumen. Nach der Qualitätsprüfungs-Richtlinie kann auf eine Pseudonymisierung verzichtet werden, wenn und soweit für die fachliche Prüfung durch die QS-Kommission nicht pseudonymisierte Behandlungsdokumentationen erforderlich sind.

Hintergrund

Anlass für die Änderungen der Richtlinien war ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 09.05.2018 (Az.: L 7 KA 52/14). Das LSG hat in diesem Urteil die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) des G-BA für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass Ärzte keine personenbezogenen Daten im Rahmen von Qualitätsprüfungen an ihre jeweilige KV übermitteln dürfen. Die KVen dürften „nur pseudonymisierte Daten“ anfordern, heißt es konkret in den Entscheidungsgründen (s. RWF 09/2018).

 

Merke

Die von der KV künftig angeforderten schriftlichen und bildlichen Behandlungsdokumentationen sind daher unverändert in nicht pseudonymisierter Form einzureichen.

 

Die KV prüft, ob die eingereichten Dokumentationen mit den angeforderten Dokumentationen übereinstimmen und vollständig vorliegen und leitet sie an ihre QS-Kommission zur fachlichen Beurteilung weiter. Der QS-Kommission liegen somit die nicht pseudonymisierten Röntgen-, CT- und MRT-Bilder vor. Dies ist erforderlich, um prüfen zu können, ob die Bilder fachlich und inhaltlich korrekt gekennzeichnet sind. Denn es wird auch geprüft, ob durch die Einblendung der Kennzeichnung möglicherweise medizinisch relevante Bildinhalte überblendet und die diagnostische Aussagekraft der Bilder beeinträchtigt wird.

Patienteninformation

Die Patienten müssen über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung im Rahmen der QBR-RL und der QBK-RL informiert werden. Zu diesem Zweck hat der G-BA ein Patientenmerkblatt erstellt.

Bewertungsschemata integriert

Die Bewertungsschemata für die Einzel- und Gesamtbewertung sind nun unmittelbar in den Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien (§ 7 QBR-RL bzw. § 5 QBK-RL) in Form von jeweils zwei Anlagen festgelegt worden. Die Bewertungsschemata orientieren sich eng an den Bewertungsschemata aus den Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV für konventionelle Röntgendiagnostik und CT bzw. Kernspintomographie. Unverändert werden die von der Qualitätssicherungskommission festgestellten Mängel in vier Bewertungskategorien eingeteilt.

Merke

Neu ist, dass die korrekte Kennzeichnung der Röntgen-, CT- und MRT-Bilder und die Zuordenbarkeit des Befundberichts explizit mit 3 der 20 möglichen Punkte in die Einzelbewertung eingehen.

 

Beurteilungskriterien Röntgen und CT

Die Inhalte und Prüfgegenstände, im Einzelnen

  • Indikationsstellung,
  • Durchführung der Untersuchung,
  • Bildqualität und
  • Befundung,

entsprechen weitestgehend der früheren QBR-RL. Unverändert übernommen wurden die organ- bzw. organsystembezogenen Beurteilungskriterien für die Bildqualität und die Qualität der Untersuchungsdurchführung (Anlage I der QBR-RL für die konventionelle Röntgendiagnostik und Anlage II für die CT). Die Kriterien basieren auf den Leitlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik bzw. CT aus dem Jahr 2007. Diese Leitlinien werden derzeit in den Gremien der BÄK überarbeitet. Es ist geplant, nach Abschluss an die Aktualisierung die Anlagen I und II QBR-RL entsprechend anzupassen.

Beurteilungskriterien MRT

Die neugefasste QBK-RL legt die Qualitätsbeurteilungskriterien im Leistungsbereich Kernspintomographie fest. Die Prüfgegenstände, die mit denen für Röntgen und CT identisch sind, wurden aus der früheren Richtlinie übernommen.

Merke

Neu ist, dass im Bereich der MRT geprüft wird, ob ein Untersuchungsauftrag und die medizinische Fragestellung bzw. Indikation dokumentiert wurden.

 

Anlage I der QBK-RL enthält unverändert die nach Organbereichen und medizinischer Fragestellung gegliederten Beurteilungskriterien für die Bildqualität und die Qualität der Untersuchungsdurchführung. Die Anlage wurde allerdings unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklung umfassend überarbeitet.

Beginn der Stichprobenprüfung

Nach den Richtlinien können nur Leistungen in die Stichprobenprüfungen einbezogen werden, die ab dem 01.01.2020 erbracht werden. Mit der Ziehung und Durchführung von Stichprobenprüfungen kann daher erst begonnen werden, wenn der KV die Abrechnungsunterlagen vorliegen, frühestens also gegen Ende des Quartals II/2020. Dementsprechend regeln § 9 QBR-RL bzw. § 7 QBK- RL, dass

  • im Jahr 2020 übergangsweise jeweils nur zwei Prozent der Ärzte,
  • ab dem Jahr 2021 jedoch wieder vier Prozent der Ärzte überprüft werden.