von RA, FA für ArbeitsR und MedizinR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
In RWF Nr. 05/2019 berichteten wir im Beitrag „ BGH stärkt Position von Chefärzten: kein Liquidationsrecht für Honorarärzte! “ über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der nochmal klargestellt wurde, dass Honorarärzte die von ihnen in einem Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen nicht abrechnen können, auch dann nicht, wenn sie zuvor in die Liste der Wahlärzte und ihrer ständigen ärztlichen Vertreter aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 19.01.2019, Az. III ZR 325/17 ). Nach Erscheinen des Beitrags hat es einige Rückfragen von Radiologen gegeben, was dies für ihre Kooperationsverträge mit Krankenhäusern bedeutet, die wir hier aufgreifen.
Zunächst stellt der BGH in dem Urteil klar, dass § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zwischen der internen und der externen Wahlarztkette unterscheidet. Mitglieder der internen Wahlarztkette seien angestellte und beamtete Ärzte des Krankenhauses, denen der Krankhausträger das Liquidationsrecht gewährt hat. Die Ärzte der externen Wahlarztkette sind Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen, die ihre wahlärztlichen Leistungen außerhalb des Krankenhauses auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Ärzte der internen Wahlarztkette erbringen. „Außerhalb des Krankenhauses“ bedeutet zweierlei:
In all diesen Fällen besteht für die Kooperationsverträge der Radiologen mit Krankenhäusern grundsätzlich keine Gefahr.
Aus der Tatsache, dass § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG besagt, dass Radiologen als Teil der externen Wahlarztkette wahlärztliche Leistungen abrechnen können, wenn sie sich räumlich oder juristisch außerhalb des Krankenhauses befinden und auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Ärzte der internen Wahlarztkette tätig werden, ergibt sich Folgendes: Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen kann nicht Teil eines Kooperationsvertrags zwischen einer radiologischen Praxis und einem Krankenhaus sein, da der Krankenhausträger laut BGH die Leistungen der Radiologen nicht veranlassen darf. Hierfür zuständig seien ausdrücklich die Ärzte der internen Wahlarztkette. Kooperationsverträge, die dies anders regeln, sollten geändert werden, um Probleme zu vermeiden.
Die Entscheidung des BGH kann künftig auch privaten Krankenversicherungen vorgehalten werden, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts (LG) Stade beziehen, wonach im Rahmen einer Kooperation zwischen Krankenhäusern und radiologischen Praxen außerhalb des Krankenhauses keine wahlärztlichen Leistungen abgerechnet werden können (LG Stade, Urteil vom 20.05.2015, Az. 4 X 45/14, Details in RWF Nr. 10/2015, Seite 4, unter www.rwf-online.de). Die Begründung lautete, dass wahlärztlichen Leistungen in diesen Fällen immer von dem gleichen Radiologen erbracht werden, die Patienten somit keine Wahl haben. Die Entscheidung des LG Stade ist nur insoweit richtig, dass die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch externe Radiologen nicht in einen Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus hineingehört. Wohl aber können die Radiologen nach Meinung des BGH auf Veranlassung der Ärzte der internen Wahlarztkette tätig werden.
Nach der o. g. Entscheidung des BGH sollte auch von Konstellationen abgeraten werden, in denen die Radiologen sich als externe Wahlärzte in die Wahlleistungsvereinbarung mit aufnehmen lassen, die das Krankenhaus mit dem jeweiligen Privatpatienten schließt. Auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung werden nur die Ärzte der internen Wahlarztkette tätig. Die Leistungen der Ärzte der externen Wahlarztkette (Radiologen) müssen erst durch die Ärzte der internen Wahlarztkette veranlasst werden, sodass externe Radiologen nicht in die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses gehören.
Bedenklich dürfte im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen externen Radiologen und Krankenhäusern zukünftig auch die Erbringung von Hauptbehandlungsleistungen sein (z. B. bei angiografischen Interventionen, wo der Patient allein deswegen in das jeweilige Krankenhaus kommt). Man kann die Entscheidung des BGH so verstehen, dass Hauptbehandlungsleistungen nur von den Ärzten der internen Wahlarztkette erbracht werden können.
Fazit |
Radiologen haben aufgrund der o. g. Entscheidung des BGH vom 19.01.2019 grundsätzlich keinen Grund zur Besorgnis. |
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