Deutliche Honorarveränderungen zu erwarten

Eigentlich sollten die KVen ihren Ärzten das für das Quartal 1/2009 gültige Regelleistungsvolumen (Fallwert in Euro und relevante Fallzahl des Vorjahresquartals) bis zum 30. November 2008 mitgeteilt haben. Da die KVen aber bei den erforderlichen Berechnungen die Entscheidungen des Bewertungsausschusses von Ende Oktober zu berücksichtigen hatten und zum Teil Schiedsämter bemüht werden mussten, wurde dieser Termin in den meisten KVen überschritten. Inzwischen sind alle Ärzte über ihre RLV-Fallwerte unterrichtet worden. 

Dabei ergibt sich ein äußerst heterogenes Bild: Die Fallwerte fallen im KV-Vergleich und auch innerhalb der radiologischen Untergruppen zum Teil höchst unterschiedlich aus. Eine Ausnahme ist die KV Saarland, in der es über alle radiologischen Untergruppen einen einheitlichen RLV-Fallwert gibt. Der Übersicht unten können Sie die uns bekannten, zum Teil vorläufigen RLV-Fallwerte von 12 KVen entnehmen. Die Fallwerte der KVen Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt lagen bei Redaktionsschluss nicht vor. 

RLV-Fallwerte für Radiologen und Nuklearmediziner in 1/2009

KV  

Radiologen ohne CT und MRT

Radiologen mit CT

Radiologen mit MRT

Radiologen mit CT und MRT

Nuklearmediziner

Bayern 1) 

70,62 €

56,47 €

86,56 €

63,08 €

51,14 € 2)
90,13 € 3)

Berlin 

41,55 €

59,96 €

59,96 €

76,27 €

66,11 €

Brandenburg 

24,51 €

36,92 €

58,11 €

58,11 €

69,73 €

Bremen 

37,45 €

42,76 €

130,56 €

90,56 €

72,37 €

Hessen 

49,81 €

50,99 €

80,41 €

72,86 €

46,52 €

Niedersachsen 

94,18 €

88,15 €

79,27 €

77,29 €

60,82 €

Nordrhein 

28,15 €

38,00 €

76,22 €

76,22 €

94,31 €

Rheinland-Pfalz 

70,13 €

56,25 €

./.

68,95 €

70,38 €

Saarland 

86,12 €

86,12 €

86,12 €

86,12 €

./.

Schleswig-Holstein 1) 

34,69 €

57,41 €

./.

90,93 €

79,78 €

Thüringen 

44,08 €

47,87 €

./.

72,12 €

63,64 €

Westfalen-Lippe 

27,75 €

51,95 €

./.

72,21 €

62,36 €

1) vorläufige Werte
2) ohne CT und/oder MRT
3) mit CT und/oder MRT 

Woher kommen die großen ­Unterschiede bei den Fallwerten?

Zwar ist das Berechnungsschema für den RLV-Fallwert einer Arztgruppe in allen KVen gleich. Die Berechnungen selbst erfolgen jedoch auf der Basis KV-inpidueller Daten und KV-inpidueller Schätzungen. Dies führt zwangsläufig zu unterschied­lichen Ergebnissen. 

Der RLV-Fallwert einer Arztgruppe wird errechnet aus dem Honoraranteil des Quartals 1/2009 für die RLV-Leistungen der Arztgruppe in Euro pidiert durch Zahl der Behandlungsfälle der Arztgruppe im Quartal 1/2008. 

Beispiel

Der RLV-Anteil einer Arztgruppe beträgt 12 Mio. Euro, die Fallzahl der Arztgruppe im Quartal 1/2008 150.000 Fälle. Daraus errechnet sich ein RLV-Fallwert von 80 Euro.

 

Berechnung des RLV-Anteils einer Arztgruppe

Während die Fallzahl der Arztgruppe im Quartal 1/2008 relativ einfach zu ermitteln ist, ist die Berechnung des RLV-Anteils einer Arztgruppe nach den Berechnungsvorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses relativ kompliziert und komplex: 

Von der voraussichtlichen Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen an die regionale KV unter Berücksichtigung der vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen Anpassungsfaktoren gezahlt wird, werden zunächst der Anteil des hausärztlichen Versorgungsbereichs und der Vergütungsanteil für die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 abgezogen. Der verbleibende Anteil für den fachärztlichen Versorgungsbereich wird sodann vermindert um die sogenannten Vorwegabzüge. Dazu gehören im Wesentlichen: 

  • zu erwartende Zahlungen für qualitätsgebundene Leistungen (Fallwertzuschlag Teilradiologie),
  • drei Prozent des Vergütungsvolumens für die Leistungen über dem RLV, die abgestaffelt zu vergüten sind,
  • Rückstellungen für Neuzulassungen, Sicherstellungsaufgaben sowie zum Ausgleich von überproportionalem Honorarverlust, von Praxisbesonderheiten und von Fehlschätzungen
  • zu erwartende Zahlungen für Ärzte, die kein Regelleistungsvolumen erhalten (zum Beispiel ermächtigte Krankenhausärzte und Einrichtungen),
  • zu erwartende Zahlungen für den Aufschlag auf das RLV (10 Prozent) bei arztgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe,
  • Vergütungen des Jahres 2007 für die Leistungen außerhalb des RLV (zum Beispiel Empfängnisregelung, Strahlentherapie, Laborkosten des Kapitels 32 und Kostenpauschalen des Kapitels 40).

Die für diese Vorwegabzüge benötigten Beträge werden also praktisch von allen Facharztgruppen gleichermaßen finanziert. 

Mit Ausnahme des Vergütungsvolumens für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen (drei Prozent) müssen die Beträge von den KVen geschätzt werden. Je höher die Schätzung ausfällt, desto niedriger ist das verbleibende fachärztliche Vergütungsvolumen und umgekehrt. Verbindliche Vorgaben, wie eine solche Schätzung zu erfolgen hat, gibt es nicht. 

Honorarverschiebungen zwischen den Facharztgruppen

Das danach verbleibende Vergütungsvolumen wird sodann auf die einzelnen Arztgruppen entsprechend ihren Punktzahlanforderungen für RLV-Leistungen des Jahres 2007 – angepasst um die Auswirkungen des EBM 2008 – aufgeteilt. Es gibt also künftig keine Fachgruppentöpfe mehr; entscheidend für den RLV-Anteil einer Arztgruppe ist der Umfang der erbrachten Leistungen des Jahres 2007 unter Berücksichtigung der EBM-2008-Effekte. Da dieser in Punkten ausgedrückte Leistungsanteil nicht dem Honoraranteil einer Arztgruppe in 2007 bzw. 2008 entspricht, kommt es zwangsläufig zu mehr oder weniger deutlichen Honorarverschiebungen innerhalb der fachärztlichen Arztgruppen. 

Fazit: Es gibt Gewinner und Verlierer

Radiologen und Nuklearmediziner müssen sich auf deutliche Honorarveränderungen – sowohl nach oben als auch nach unten – einstellen. In Einzelfällen wird es zu starken Honorarverlusten kommen, die durch Ausgleichszahlungen nur zum Teil kompensiert werden können. Ausgleichszahlungen sind nämlich erst ab einem durch die Umstellung auf dieses neue Vergütungssystem bedingten Honorarverlust von 15 Prozent und mehr vorgesehen. In allen KV-Bezirken sind Härtefallregelungen vorgesehen, die ein drastisches Absinken des Honorars auffangen sollen. Es empfiehlt sich, Härtefallzahlungen zu beantragen, wenn das Honorar im Vergleich zu den Vorquartalen massiv nach unten abweicht.