Der niedergelassene Radiologe als Honorararzt: Bringt diese neue Möglichkeit Vorteile?

von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilmann Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.armedis.de

Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 den § 2 KHEntgG dahingehend geändert, das Krankenhausleistungen auch durch nicht festangestellte Ärzte – sogenannte Honorarärzte – erbracht und durch den Krankenhausträger gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden können. Welche Bedeutung hat dies für niedergelassene Radiologen? Ergeben sich Vorteile? 

Kooperationen mit Kliniken

Nach der bisherigen Rechtslage waren Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Radiologen bereits ohne Einschränkungen zulässig, in denen sich die Radiologen verpflichtet haben, die in dem jeweiligen Krankenhaus anfallenden radiologischen Leistungen in eigenen Räumlich­keiten mit eigenen Mitteln zu erbringen. Zu ­eigenen Räumlichkeiten zählen auch solche Räume, die sich zwar im Krankenhaus befinden, dort aber von den Radiologen zuvor angemietet wurden. 

Die Vergütung der radiologischen Leistungen kann dann wie folgt geregelt werden: 

Allgemeine Krankenhausleistungen rechnet der Krankenhaus­träger nach Maßgabe der jeweils anfallenden DRG-Fallpauschale ab und zahlt den Radiologen den ihnen zustehenden, zuvor vereinbarten Anteil an der jeweils abgerechneten DRG-Fallpauschale aus. Bei der Abrechnung dieser Vergütung sind Krankenhausträger und Radiologen nicht an die GOÄ gebunden. Diese ist im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Ärzten nicht anwendbar, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4.11.2010, Az. III ZR 223/09). 

Beide Vertragspartner sind somit in der Gestaltung der Vergütung frei: Es kann der GOÄ-Einfachsatz oder ein anderer Steigerungssatz der GOÄ gewählt oder auch eine gänzlich andere Abrechnungsgrundlage vereinbart werden. Gegenüber Privatpatienten, die zuvor mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hatten, können die Radiologen, wenn sie auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte des Krankenhauses tätig werden, wahlärztliche Leistungen abrechnen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG). 

Anstellung im Krankenhaus

Niedergelassene Radiologen konnten sich schon vor dem 1. Januar 2013 vom Krankenhausträger anstellen lassen und die radiologischen Leistungen in den Räumlichkeiten des Krankenhauses mit Mitteln des Krankenhauses erbringen. Hinsichtlich des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung waren bis zum Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zum 1. Januar 2012 die durch die Rechtssprechung des Bundes­sozialgerichts gesetzten Grenzen zu beachten (bei voller Zulassung des Radiologen maximal 13 Stunden wöchentlich?/?bei hälftiger Zulassung des Radiologen maximal 26 Stunden wöchentlich). 

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde § 20 Ärzte-ZV dahingehend geändert, dass niedergelassene Ärzte nur noch verpflichtet sind, innerhalb der durch die Bundesmantelverträge gesetzten Grenzen Sprechstunden in ihrer Praxis anzubieten. Im Übrigen ist eine Nebenbeschäftigung im Krankenhaus möglich. Hinsichtlich der Vergütung des teilzeitbeschäftigten Radiologen gab es bereits eine Reihe von Möglichkeiten – und die gibt es auch weiterhin: 

  • Anteilige Vergütung nach dem im Hause des Krankenhausträgers geltenden Tarifvertrag,
  • zusätzliche variable Vergütung und
  • Einräumung des Liquidationsrechts bei Privatpatienten.

Neue Kooperationschancen für Radiologen ab 2013?

Durch das Psych-Entgeltgesetz hat der Gesetzgeber den niedergelassenen Ärzten nunmehr freigestellt, wie die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus und ihnen geregelt werden soll (Teilzeitanstellung oder Honorararzttätigkeit). Für niedergelassene Radiologen wird man gleichwohl fragen müssen, ob diese Gesetzesänderung für sie Vorteile bietet. 

Nach der bisherigen Rechtslage bestand für Radiologen, die radiologische Leistungen für ein Krankenhausträger in eigener Praxis erbracht haben, bei der Regelung der Vergütung ein weiter Gestaltungsspielraum. Bei Regelleistungspatienten gab es hier Vertragsfreiheit, bei Wahlleistungspatienten konnte nach Maßgabe der GOÄ liquidiert werden. Daran ändert sich auch durch das Psych-Entgeltgesetz nichts. Wenn Radiologen aufgrund der Änderung der Rechtslage ab dem 1. Januar 2013 als Honorarärzte im Krankenhaus tätig werden, dürfte es bei der Gestaltung der Vergütung für Regelleistungspatienten bei diesem Gestaltungsspielraum bleiben. 

Ein Liquidationsrecht für Wahlleistungspatienten kann im Rahmen einer solchen Kooperation nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht vereinbart werden. Die Radiologen gehören dann nicht zu den angestellten Krankenhausärzten, die bei Einräumung des Liquidationsrechts Wahlleistungen abrechnen können. Sie werden auch nicht auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte tätig, womit dann ebenfalls ein Liquidationsrecht bestehen würde, sondern außerhalb des Kranken­hauses. 

Allerdings wird die Frage, ob Honorarärzte ärztliche Wahlleistungen berechnen dürfen, von der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beurteilt (pro: LG Würzburg, Beschluss vom 22.5.2012, 42 S 409/12; kontra u.a. AG Düsseldorf, Urteil vom 1.3.2012, Az. 39 C 11058/11 und AG Singen, Urteil vom 31.1.2012, Az. 10 C 256/11). Angesichts dieser Rechtsunsicherheit kann man zu derartigen Vertragsmodellen nicht raten. 

Fazit

Bei der Vergütung bietet die Honorararzttätigkeit somit gegenüber der bisherigen Rechtslage keinerlei Vorteile. Durch die Neuregelung des Psych-Entgeltgesetzes bleibt zudem das Problem der Scheinselbstständigkeit ungelöst, sodass der Krankenhausträger unter Umständen verpflichtet werden könnte, nachträglich doch noch Sozialversicherungsabgaben für den Honorararzt zu entrichten.