Delegationsvereinbarung geändert: Klarstellungen insbesondere bei Radiologen

von RA, FA für MedR Sören Kleinke und Dipl. iur. Ann-Cathrin Bergstedt, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben am 8. Mai 2014 Änderungen der erst am 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beschlossen (vergleiche RWF Nr. 10/2013). Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Oktober 2013. Sie betreffen überwiegend die Radiologen.

Änderung des Allgemeinen Teils: Dienstverhältnis nicht notwendig 

Die wohl wichtigste Neuerung in der Delegationsvereinbarung für alle Arztgruppen ist, dass die Bedingung, zwischen dem nichtärztlichen Mitarbeiter und dem delegierenden Vertragsarzt müsse ein dienstvertragliches Verhältnis bestehen, außer Kraft gesetzt wurde. Nach der neuen Fassung des § 3 Satz 2 der Vereinbarung reicht es aus, dass der delegierende Arzt gegenüber dem nichtärztlichen Mitarbeiter über eine durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellende Weisungsbefugnis verfügt. Diese Änderung geht zurück auf eine Intervention des Berufsverbands der Radiologen (BDR).

Änderungen speziell für Radiologen 

Für die Radiologie relevante Änderungen wurden außerdem in dem der Vereinbarung als Anhang beigefügten, nicht abschließenden Beispielskatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen getroffen.

Hier erfolgt jetzt im Rahmen der technisch durchzuführenden Untersuchungen zunächst eine Differenzierung zwischen Verfahren mit ionisierender und nicht-ionisierender Strahlung.

a) Delegation bei Verfahren mit ionisierender Strahlung 

Für Verfahren mit ionisierender Strahlung, also Röntgenuntersuchung und Computertomographie, ist bei der Verwendung von Kontrastmitteln weiterhin die Anwesenheit des Arztes erforderlich. Im Weiteren wurde zur rechtlichen Klarstellung der Hinweis eingefügt, dass die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen (einschließlich CT) nur im Rahmen von Röntgenreihenuntersuchungen oder nach Stellen der rechtfertigenden Indikation durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz möglich ist.

Zu beachten ist hier außerdem, dass als typische Mindestqualifikation für diese Untersuchungen die Ausbildung medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in (MTRA) und medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA) mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz angesetzt ist.

Cave: Auch die Ausbildung als medizinische Fachangestellte (MFA) mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist ausreichend. Dieser Hinweis ist wichtig, da die im Moment noch im Umlauf befindliche Version der Delegationsvereinbarung das Gegenteil aussagt. Auch hier hatte der BDR interveniert und bereits die Zusage erhalten, dass dieser redaktionelle Fehler behoben wird. Ein entsprechendes ERRATUM soll in Kürze im Deutschen Ärzteblatt erscheinen.

b) Delegation bei Verfahren mit nicht-ionisierender Strahlung 

Für Verfahren mit nicht-ionisierender Strahlung, also für die Magnetresonanztomographie, fällt im Vergleich zur alten Fassung der Hinweis weg, dass bei der Verwendung von Kontrastmitteln der Arzt anwesend sein muss. Da auch die Verabreichung von Kontrastmitteln im Rahmen einer Magnetresonanztomographie Nebenwirkungen und Komplikationen zur Folge haben kann, sollte der Rechtssicherheit wegen aber dennoch nicht auf die Anwesenheit eines Arztes verzichtet werden. Im Übrigen reicht hier als typische Mindestqualifikation die Ausbildung als MFA mit der erforderlichen Kenntnis im Strahlenschutz unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde.

Delegation bei nuklearmedizinischen Leistungen 

Bei nuklearmedizinischen Leistungen wird im Rahmen der technischen Mitwirkung bei der Durchführung szintigraphischer Untersuchungen klargestellt, dass diese nur möglich sind, nachdem ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Außerdem erfolgt jetzt der klarstellende Hinweis, dass die Injektion des Radionuklids entsprechend der Vorschriften der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin zu erfolgen hat.

Hier sei insbesondere auf Abschnitt 6 der Richtlinie – Untersuchungen und Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen – hingewiesen. Nach Abschnitt 6.1.1 wird die Qualität der Indikationsstellung, der Durchführung und der Beurteilung maßgeblich durch Kenntnis und Erfahrung des untersuchenden Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestimmt.

In Abschnitt 6.5 wird klargestellt, dass das Delegieren der Verabreichung eines radioaktiven Arzneimittels im Rahmen der technischen Mitwirkung unter Beachtung der Strahlenschutzverordnung, der Richtlinie Strahlenschutz, des MTA-Gesetzes und der Besonderheiten der Nuklearmedizin erfolgen kann, wenn die Verabreichung

  • technisch einfach durchführbar ist,
  • es sich um eine Substanz handelt, bei der allergischen Reaktionen oder Nebenreaktionen nicht zu erwarten sind,
  • es sich um eine nuklearmedizinische Standardprozedur handelt und
  • die Person nach berufsrechtlichen Bestimmungen applizieren darf.

Als Beispiele sind unter 6.6 unter anderem die Schilddru?senszintigraphie mit i.v.-Gabe von Tc-99m-Pertechnetat, Skelettszintigraphie mit i.v.-Gabe von Tc-99m-MDP/-HDP/-DPD oder die Nierenfunktionsszintigraphie mit i.v.-Gabe von Tc-99m-MAG3 angeführt. Als typische Mindestqualifikation für diese Untersuchungen wird die Ausbildung MTRA, MTA mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und MFA mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde angesetzt.

Klarstellung bei strahlentherapeutischen Leistungen 

Bei strahlentherapeutischen Leistungen im Rahmen der therapeutischen Mitwirkung bei der Durchführung der Strahlentherapie wird ebenfalls der Klarstellung halber eingefügt, dass eine solche nur möglich ist, nachdem der Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die typische Mindestqualifikation entspricht derjenigen bei der technischen Mitwirkung bei der szintigraphischen Untersuchung.