Das neue KHSG: Was ist für Kliniken relevant?

von Dr. Christian Reuther, FA für MedizinR, Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ist zum 1. Januar in Kraft getreten. Acht zentrale Inhalte sind:

1. Qualität als Planungsziel 

Der (mittelbare) Einfluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf die Krankenhausplanung ist gestärkt worden: Der G-BA beschließt nun die Indikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Patienten-Versorgung. Diese dienen als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung und werden Bestandteil des Krankenhausplans.

Bis zum 31. Dezember 2017 muss der G-BA zudem festlegen, welche Leistungen/Leistungsbereiche sich für qualitätsabhängige Zu- oder Abschläge bei der Vergütung eignen.

Die Krankenhausplanung „vor Ort“ bleibt Ländersache. Die Länder können die Qualitätsindikatoren des G-BA insofern einschränken, ausschließen oder weitere Qualitätsanforderungen machen.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kontrolliert, ob die Qualitätsvorgaben des G-BA in den Krankenhäusern eingehalten werden. Bei schlechter Qualität wird der Klinik auferlegt, die Mängel innerhalb eines Jahres zu beseitigen. Erst nach diesem Karenzjahr und bei erfolglosem Bemühen greifen die Qualitätsabschläge.

Bei fortbestehenden Mängeln kann der Abschlag für zwölf Monate verdoppelt werden. Werden die Vorgaben dauerhaft unterschritten, kann der Klinik sogar der Versorgungsauftrag entzogen werden.

2. Abbau von Überkapazitäten 

Mit dem KHSG sollen im stationären Bereich Überkapazitäten abgebaut und stationäre Versorgungsangebote und Standorte konzentriert werden.

Krankenhäuser sollen in nicht akut-stationäre örtliche Versorgungseinrichtungen umgewandelt und palliative Versorgungsstrukturen gefördert werden. Damit die Länder dabei auf einen Strukturfonds von 500 Mio. Euro zugreifen können, müssen sie – ggf. zusammen mit dem Träger – mindestens die Hälfte der förderungsfähigen Kosten selbst tragen.

3. Neue Qualitätsverträge 

Die Einführung von Qualitätsverträgen zwischen Kliniken und Krankenkassen stellt den ersten Schritt zu Selektivverträgen im Bereich der stationären Versorgung dar.

4. Rechtsschutz für Leistungserbringer 

Die Rechtsschutzmöglichkeiten von Kliniken bei Streitigkeiten mit den Krankenkassen über die Berechtigung zur Leistungserbringung bei Mindestmengen werden klar formuliert.

5. Förderung von Pflegestellen 

Ein Pflegestellen-Förderprogramm sieht von 2016 bis 2018 Fördermittel bis zu 660 Mio. Euro und danach zusätzliche 330 Mio. Euro vor.

6. Geänderte Krankenhausfinanzen 

Für die Krankenhausfinanzierung sind viele Änderungen vorgesehen, u. a.:

  • Die Rahmenbedingungen für die Sicherstellungszuschläge werden detailliert ausgestaltet.
  • Zuschläge für besondere Aufgaben über die Krankenhausentgelte hinaus werden geändert.
  • Der Versorgungszuschlag wird durch einen Pflegezuschlag ersetzt.
  • Die Einbindung der Kostenträger bei steigenden Kosten durch Tarifabschlüsse wird neu geregelt.
  • Die Mengensteuerung wird weiter ausdifferenziert.
  • Das Hygieneförderprogramm wird um drei Jahre verlängert.

7. Budget für ambulante Notfälle 

Das KHSG sieht ein eigenes Honorarvolumen für ambulante Notfallleistungen vor. Der kassenärztliche Notdienst mit Kooperationen und organisatorischen Verknüpfungen mit zugelassenen Krankenhäusern werden dadurch ergänzt, dass

  • Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern eingerichtet oder
  • Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst eingebunden werden.

8. Neues Schlichtungsverfahren 

Für die Schlichtung nach Abschluss von MDK-Prüfverfahren können die Parteien gemeinsam einen unabhängigen Schlichter bestellen. Gegen den Schlichterspruch kann nur vor dem Sozialgericht geklagt werden, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht.