Das bedeutet ein Ankaufsrecht in einem Arztpraxis-Mietvertrag

von RAin Kornelia Reinke, Bonn

In einigen Mietverträgen über Arztpraxen (= Geschäftsraummietverträge) gibt es neben oder anstelle eines Vorkaufsrechts Vereinbarungen über ein Ankaufsrecht. Im Vergleich zum Vorkaufsrecht liegt ein Ankaufsrecht vor, wenn sich der Vermieter und Eigentümer des Mietobjekts vertraglich verpflichtet, bei einem beabsichtigten Verkauf des Mietobjekts dieses zuerst dem Mieter anzubieten. Erst wenn dieser abschließend erklärt, das Eigentum nicht übernehmen zu wollen, darf es der Vermieter anderen Interessenten anbieten.

Allgemeines zum Ankaufsrecht 

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der das Ankaufsrecht geregelt ist. Das Ankaufsrecht muss in der Regel aber durch einen Notar beurkundet werden (§ 311b BGB). Die Vorschriften zum Ankaufsrecht im Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG) spielen für die mietvertragliche Vereinbarung keine Rolle.

Formulierungsbeispiel

Für den Fall, dass der Vermieter beabsichtigt, die vermieteten Räume zu verkaufen, hat der Mieter ein Ankaufsrecht. Der Verkehrswert des Gebäudes wird durch einen von beiden zu bestimmenden Gutachter festgelegt. Die Kosten für das Gutachten tragen beide Parteien je zur Hälfte. Das Ankaufsrecht über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Das vertraglich vereinbarte Ankaufsrecht kann bei entsprechender Formulierung als ein „Vorzugsangebot“ an den Mieter verstanden werden. Erst wenn der Mieter einen Kaufvertrag über das Mietobjekt ablehnt, darf der Vermieter das Mietobjekt anderen Interessenten zum Kauf anbieten. Im Unterschied zum Vorkaufsrecht gibt es also noch keinen (anderen) konkreten Kaufvertrag über das Mietobjekt (zum Vorkaufsrecht: RWF Nr. 5/2017). Dieser wird erst dann mit dem Mieter konkret vereinbart, wenn der Mieter von seinem Ankaufsrecht Gebrauch macht.

Das Ankaufsrecht für die Arztpraxis 

Für die Arztpraxis bedeutet das Ankaufsrecht folgende Vorgehensweise:

Der Vermieter hat mit dem Arzt als Mieter einen Mietvertrag geschlossen, der ein Ankaufsrecht – wie im Formulierungsbeispiel angegeben – enthält. Der Mietvertrag ist notariell beurkundet.

Der Vermieter möchte nun das Mietobjekt verkaufen und bietet es dem Arzt zum Kauf an. Beide Parteien bestimmen einen Gutachter, der den Wert der Immobilie ermittelt. Die Kosten dafür tragen der Vermieter und der Arzt je zur Hälfte. Auf dieser Grundlage kann sich der Arzt für oder gegen den Kauf entscheiden. Da es zum Ankaufsrecht keine gesetzlichen Regelungen gibt, ist es den Vertragsparteien überlassen, wie sie die Ausübung des Ankaufsrechts regeln (z. B. ob dies an eine Frist gebunden ist, schriftlich erfolgen muss).

Was passiert beim Kauf durch einen Dritten? 

Möchte der Arzt nicht kaufen, kann der Vermieter das Mietobjekt an einen anderen Interessenten verkaufen. Bei einem Verkauf des Mietobjekts bleibt der ursprüngliche Mietvertrag des Arztes mit dem neuen Eigentümer bestehen. Hier gilt der Grundsatz des § 566 BGB „Kauf bricht Miete nicht“ (die Vorschrift gilt nach § 578 Abs. 1 BGB auch für den Geschäftsraummietvertrag).

Allerdings gilt das „alte“ Ankaufsrecht des Mieters nicht gegenüber dem neuen Eigentümer weiter (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.10.2016, Az. XII ZR 9/15). Wenn sich der Arzt als Mieter gegen den Kauf des Mietobjekts entschieden hat, übt er sein Ankaufsrecht nicht aus. Er „verliert“ es nach dem Verkauf des Mietobjekts; der neue Vermieter ist nicht an das Ankaufsrecht gebunden.

Der BGH hat insofern die Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB auf das Ankaufsrecht verneint. Er begründet dies damit, dass gemäß § 566 Abs. 1, § 578 BGB der Erwerber eines gewerblich genutzten Grundstücks anstelle des früheren Vermieters nur solche Rechte und Pflichten übernimmt, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind.

Grundbuchrechtliche Absicherung 

Der künftige (schuldrechtliche) Anspruch auf Einräumung des Eigentums aus dem erst noch abzuschließenden Kaufvertrag ist vormerkungsfähig (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 34 Wx 64/10).

Das bedeutet für den Arzt als Mieter, dass er für das Ankaufsrecht eine Vormerkung ins Grundbuch eintragen lassen kann. Damit kann er sein Ankaufsrecht zusätzlich absichern. Will der Vermieter verkaufen, weiß auch ein möglicher anderer Interessent bzw. der Notar durch die Vormerkung, dass der Mieter hier Vorrang hat.

Übertragbarkeit des Ankaufsrechts 

Der Anspruch aus dem Ankaufsrecht ist grundsätzlich an einen Rechtsnachfolger übertragbar. Da der Vermieter daran in der Regel kein Interesse hat, wird er im Mietvertrag diese Übertragbarkeit ausschließen und das Ankaufsrecht zeitlich befristen.

Weiterführende Hinweise