Frage: „Welche Radiologen dürfen ambulante BG-Untersuchungen durchführen und abrechnen? Gibt es dafür von der Berufsgenossenschaft Vorgaben? Muss der Arzt, der ambulante radiologische BG-Leistungen erbringt, eine KV-Zulassung haben?“
Antwort: Grundsätzlich ist die Situation bei Radiologen etwas differenzierter zu beurteilen als bei anderen Fachgruppen. Normalerweise ist ein Arzt ohne Kassenzulassung nicht berechtigt, im Rahmen des BG-Vertrags eine Heilbehandlung durchzuführen (Ausnahme: medizinische Erstversorgung zum Beispiel in Notfällen).
Da ein Radiologe selten „Hauptbehandler“ eines Patienten ist, sondern in der Regel lediglich hinzugezogen wird – zum Beispiel von D- oder H-Ärzten zur Anfertigung eines CT – spricht nichts dagegen, die CT-Leistung zu erbringen und auch gegenüber der BG nach den entsprechenden Gebührennummern der GOÄ abzurechnen.
Für die Durchführung von MRT gilt dies jedoch nicht! Hier greift ein in den allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel OIII (MRT) enthaltener Passus, der die Abrechnung bei fehlender KV-Zulassung untersagt. Zitat: „5700 bis 5735 können dann ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung besitzt.“
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