FRAGE | Welche Technik steht hinter den Nrn. 5300 bis 5339 GOÄ? Wäre z. B. die Nr. 5300 für ein CT Kopf-Angio anzusetzen?
ANTWORT | Bei den Leistungen nach den Nrn. 5300 ff. in Abschnitt O I 5. der GOÄ handelt es sich um Angiografien, also Gefäßdarstellungen in herkömmlicher Röntgentechnik. Ein Angio-CT des Kopfes ist nicht nach diesen Leistungsziffern abrechnungsfähig, sondern muss nach Abschnitt O I 7. (Computertomografie) berechnet werden. In diesem Fall also Nr. 5370 (CT im Kopfbereich). Ergänzende Serien z. B. nach Kontrastmittelgabe sind zusätzlich mit Nr. 5376 berechnungsfähig. Hinzu kommt ggf. auch der Zuschlag für eine computergesteuerte Analyse einschließlich nachfolgender 3D-Rekonstruktion nach Nr. 5377. Kontrastmitteleinbringungen sind nach den Nrn. 340 ff. berechnungsfähig, im vorliegenden Fall also vermutlich Nr. 351 je Halsschlagader (max. 2x ).
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