CT-gesteuerte schmerztherapeutische Interventionen: Es drohen Engpässe!

von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

Zum 1. April 2013 wird die bisher für interventionelle radiologische Eingriffe berechnungsfähige Nr. 34502 EBM gestrichen und durch die neuen Positionen Nrn. 34504 und 34505 ersetzt (siehe auch RWF Nr. 1/2013). Da die Berechnung der neuen Nr. 34504 für CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) an Überweisungen durch schmerztherapeutisch spezialisierte Ärzte gekoppelt wird, befürchten Radiologen, dass aufgrund dieser Kanalisierung der Überweisungen insbesondere in ländlichen Bereichen Engpässe entstehen können. 

CT-gesteuerte schmerzthera­peutische Intervention(en): Wer darf überweisen?

Die neue Nr. 34504 für CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) ist nur berechnungsfähig, wenn die Patienten von einem Arzt mit Genehmigung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V bzw. mit der Zusatzweiterbildung „Schmerztherapie“ überwiesen werden. 

Zur Durchführung CT-gesteuerter schmerztherapeutischer Interventionen, die überwiegend als periradikuläre Therapie (PRT) an der Wirbelsäule erbracht werden, werden die Patienten zumeist von Orthopäden, Neurochirurgen, Neurologen, zum Teil auch von ­Hausärzten und anderen Vertrags­ärzten überwiesen. 

PRT: Nur ca. 1.500 Ärzte sind überweisungsberechtigt

Nur die wenigsten Vertragsärzte haben eine Genehmigung nach der Schmerztherapie-Vereinbarung bzw. die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“. Insgesamt besitzen nur etwa 1.500 Vertragsärzte bundesweit entsprechende Genehmigungen, davon alleine ca. 500 Anästhesisten. 

Vertragsärzte, die als „Schmerz­therapeuten“ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen die schmerztherapeutischen Leistungen nach Kapitel 30.7 (Schmerztherapie) des EBM mit einer besonderen Vergütung ab. Allerdings darf ein Vertragsarzt im Rahmen der Schmerztherapie höchstens 300 Patienten pro Quartal behandeln; außerdem muss der Anteil schmerztherapeutischer Patienten an der Gesamtzahl aller Patienten mindestens 75 Prozent betragen. Ansonsten werden bestimmte Positionen (Nr. 30704) nicht vergütet. 

Das bedeutet, ein Schmerztherapeut darf nicht mehr als 400 Behandlungsfälle pro Quartal haben. Wird die Zahl von 300 „Schmerzpatienten“ bzw. von 400 Patienten insgesamt überschritten, entfallen zumindest teilweise die besonderen Vergütungen aus Kapitel 30.7 des EBM. 

Die bisher zu Radiologen überweisenden Orthopäden, Neurochirurgen usw. müssen ab dem 1. April 2013 ihre Patienten zunächst zu einem Schmerz­therapeuten überweisen, der dann seinerseits eine weitere Über­weisung an einen Radiologen ­ausstellt. Schon jetzt sind die ­meisten schmerztherapeutischen Praxen ausgelastet, viele haben nach Antrag auf Sicherstellung bereits eine Genehmigung, mehr als 300 Schmerzpatienten zu behandeln. 

Praxishinweis

Sicher ist, dass es nicht leicht sein wird, schmerztherapeutisch tätige Ärzte zu finden, die ausreichend Kapazitäten haben, um zu ihnen überwiesene Patienten an Radiologen zur Erbringung der Leistung nach Nr. 34504 weiterzuleiten. 

 

Interventionen ohne Erfolg: KBV bestätigt das Inkrafttreten

Mit Rundschreiben vom 15. März 2013 hat die KBV bestätigt, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Einführung der neuen Nr. 34504 unverändert am 1. April 2013 in Kraft tritt. Vorausgegangen waren zahlreiche Interventionen von Radiologen, Orthopäden usw. und Berufsverbänden wie dem Berufsverband der Radiologen (BDR), die durch die Neuregelungen erhebliche Probleme bei der Durchführung der PRT befürchten. 

Maßgeblich für die Bestätigung des Beschlusses durch die KBV war unter anderem eine Stellungnahme des Vorstandes des Berufsverbandes der Ärzte in der Schmerztherapie (BVSD). Der BVSD-Vorstand hat den Beschluss des Bewertungsausschusses zur Durchführung der interventionellen Radiologie unterstützt und bezeichnet ihn als für die Schmerzmedizin richtungsweisend. Die KBV und der GKV- Spitzenverband sahen somit keine Notwendigkeit, Regelungen zu beschließen, nach denen die stringenten Vorgaben (Überweisung von Schmerztherapeuten) auf regionaler Ebene durch die KVen aus Sicherstellungsgründen ausgesetzt werden können. 

Sicherstellung gefährdet? BMG verlangt dazu einen Bericht

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem alle Beschlüsse des Bewertungsausschusses vorgelegt werden müssen, sah ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung. Das Ministerium hat allerdings aufgrund der zahlreichen Interventionen gefordert, dass binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten ein Bericht abzugeben ist, ob eine Regelung zur Sicherstellung der interventionellen Radiologie in den EBM aufgenommen werden soll. 

Die KVen werden mit dem Rundschreiben der KBV vom 15. März 2013 aufgefordert, Engpässe bei der Versorgung der Patienten mit interventionellen schmerztherapeutischen radiologischen Leistungen zu erfassen und an die KBV weiterzuleiten, damit gegebenenfalls eine Lösungsoption in den Bewertungsausschuss eingebracht werden kann. Deswegen sollten alle Radiologen, die interventionelle schmerztherapeutische Behandlungen durchführen, Probleme bei der KV melden, die sich dadurch ergeben, dass die Patienten zunächst zu einem Schmerztherapeuten und dann von diesem zu einem Radiologen überwiesen werden müssen. 

Fazit

Die Proteste des BDR, niedergelassener Radiologen und auch der Überweiser (Orthopäden, Neurochirurgen usw.) gegen die Neuregelungen zur Durchführung schmerztherapeutischer interventioneller radiologischer Leistungen haben keine Änderungen unter dem Aspekt der Sicherstellung bewirken können. Betroffene Radiologen sind damit dringend aufgefordert, Probleme, die sich durch die neuen Vorgaben ergeben, ihrer KV zu melden. 

Der BDR empfiehlt unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Abrechnung interventioneller schmerztherapeutischer Leistungen als IGeL. Auf der ­Homepage des BDR können Mitglieder eine Handlungs- und Abrechnungsempfehlung abrufen, einschließlich einer Stellungnahme zum Off-Label-Use der verwendeten Arzneimittel und zum Haftpflichtschutz.