Computertomographie: Stichprobenprüfung kann weiterhin ausgesetzt werden

Bei Computertomographien können die KVen weiterhin auf zufallsgesteuerte Stichprobenprüfungen verzichten. Diese Möglichkeit ist nun bis Ende 2017 verlängert worden (siehe Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik [Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL] vom 17.9.2015, in Kraft seit 1.1.2016).

Ziel der Stichprobenprüfungen ist Qualitätssicherung 

Stichproben dienen bereits seit 1989 der Sicherung und Förderung der Qualität durch die KVen. Hinsichtlich Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen gibt es nach § 136 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bundeseinheitliche Vorgaben. Die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung für die Radiologie (konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie), Kernspintomographie und Arthroskopie sind in der QBR-RL konkretisiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertet aufgrund der Stichproben regelmäßig die Qualität der Radiologie.

Computertomographie 

Die Auswertung der Prüfungsergebnisse bei Computertomographien hat nach wie vor nur „geringe“ oder „kleine“ Beanstandungen ergeben. Aus diesem Grund haben die KVen weiterhin die Möglichkeit, abweichend von den Vorgaben der QBR-RL die Stichprobenprüfungen in diesem Bereich bis zum 31. Dezember 2017 zu reduzieren oder auszusetzen.

Inhalt der QBR-RL 

Die QBR-RL regelt bereits seit Oktober 2010 im Einzelnen (aus-führlicher Beitrag zur Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie siehe RWF Nr. 8/2010):

  • Anforderungen an die Bildqualität für die Prüfungen durch die KVen
  • Vorgaben für darüber hinausgehende Prüfungen der Untersuchungs- und Aufnahmetechnik durch die Ärztlichen Stellen
  • Einbeziehung von Stichproben für Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen
  • Trennung der Stichprobenprüfungen nach konventioneller Röntgendiagnostik und Computertomographie (für den Leistungsbereich Computertomographie kann aber auf Stichprobenprüfungen verzichtet werden)
  • Überprüfung der Dokumentation (zugrunde liegende medizinische Fragestellung/rechtfertigende Indikation im Sinne der Röntgenverordnung/optimierte Durchführung der Untersuchung/Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen mit einer medizinisch vertretbar niedrigen Strahlenexposition sowie fachkundige Auswertung der Untersuchung und der dokumentierten Ergebnisse im Befundbericht).

Weiterführender Hinweis

  • Sie finden die QBR-RL mit allen Änderungsbeschlüssen und tragenden Gründen auf der Website des G-BA unter http://www.iww.de/sl1762 und hier.