Bei Computertomographien können die KVen weiterhin auf zufallsgesteuerte Stichprobenprüfungen verzichten. Diese Möglichkeit ist nun bis Ende 2017 verlängert worden (siehe Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik [Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL] vom 17.9.2015, in Kraft seit 1.1.2016).
Stichproben dienen bereits seit 1989 der Sicherung und Förderung der Qualität durch die KVen. Hinsichtlich Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen gibt es nach § 136 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bundeseinheitliche Vorgaben. Die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung für die Radiologie (konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie), Kernspintomographie und Arthroskopie sind in der QBR-RL konkretisiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertet aufgrund der Stichproben regelmäßig die Qualität der Radiologie.
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse bei Computertomographien hat nach wie vor nur „geringe“ oder „kleine“ Beanstandungen ergeben. Aus diesem Grund haben die KVen weiterhin die Möglichkeit, abweichend von den Vorgaben der QBR-RL die Stichprobenprüfungen in diesem Bereich bis zum 31. Dezember 2017 zu reduzieren oder auszusetzen.
Die QBR-RL regelt bereits seit Oktober 2010 im Einzelnen (aus-führlicher Beitrag zur Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie siehe RWF Nr. 8/2010):
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