Cobb-Winkel-Messung nach GOÄ und EBM abrechnen

FRAGE | „Welche Abrechnungsziffern sind für eine Cobb-Winkel-Messung bei Wirbelsäulenverkrümmung/Skoliose im Rahmen der Privatliquidation sowie der Kassenabrechnung berechnungsfähig?“

ANTWORT | Für eine Cobb-Winkel-Messung bei Wirbelsäulenverkrümmung/Skoliose gibt es neben der Nr. 5705 keine spezielle Leistungsziffer in der GOÄ. Auch die Berechnung als ergänzende Serie für diese Messung nach Nr. 5731 GOÄ scheidet aus, da die Nr. 5705 bereits zwei Projektionen, die zur Messung erforderlich sind, beinhaltet.

Abrechnungsfähig ist allerdings die Nr. 5733 GOÄ als Zuschlagsposition für die Winkelmessung. Grundlage dafür ist eine Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) vom 18.11.2005 zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen (DÄB 102,46 (2005), S. A-3207–3211), die mit ihren Grundaussagen auch auf andere MRT-Untersuchungen übertragbar erscheint.

Stellungnahme der BÄK

„Gerechtfertigt ist die Berechnung der Nr. 5733 GOÄ dann, wenn eine Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung oder eine (beim Kniegelenk eher seltene, aber präoperative, z. B. zum Ersatz eines Kreuzbands, ggf. notwendige) 3-D-Rekonstruktion durchgeführt werden muss, da es sich hierbei um aufwendige ärztliche Leistungen handelt, die nicht delegiert werden können und die eine Bewertung mit 800 Punkten rechtfertigen.“

 

Nach dem EBM ist diese Leistung mit der Nr. 34411 zu berechnen, wenn die Cobb-Winkelmessung zur Feststellung des Fehlstellungswinkels bei einer Skoliose mittels MRT-Untersuchung durchgeführt wird.

Merke

Da in der Leistungsbeschreibung der Nr. 34411 die MRT-Untersuchungen der verschiedenen WS-Abschnitte (HWS, BWS, LWS) mittels „oder“ verknüpft sind, ist diese Position bei der Untersuchung mehrerer WS-Abschnitte entsprechend mehrfach nebeneinander berechnungsfähig.