Chefarzt-Verträge sind bei Aufnahme in den Krankenhausplan sachgerecht anzupassen

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Wird ein Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, sind zuvor abgeschlossene Dienstverträge von privat liquidierenden Chefärzten anzupassen. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 53 Abs. 1 S. 3 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG BW), entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Juni 2013, Az. 11 Sa 45/12).

Der Fall 

Der 1952 geborene Chefarzt erzielte erheblich über dem Durchschnitt liegende Gesamteinkünfte, deren konkrete Höhe streitig blieb. Im Chefarzt-Vertrag wurde ihm das Liquidationsrecht eingeräumt, wobei er einen Anteil von 10 Prozent in einen Mitarbeiterpool überführen musste. Der Pool sollte – nach freiem Ermessen – auch von der Klinik mit gefüllt werden.

Die Klinik war zunächst Vertragskrankenhaus nach § 108 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V. 2009 wurde sie in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und erlangte so Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, die 2009 und 2010 je 164.000 Euro betrugen. Damit unterlag die Klinik auch dem LKHG BW, nach dessen §§ 34 und 35 Chefärzte mit Liquidationsrecht verpflichtet sind, 40 Prozent der Liquidationserlöse in einen Mitarbeiterpool abzuführen.

Der Chefarzt und die Klinik verhandelten ergebnislos über die Anpassung des Dienstvertrags. Bei Beachtung des LKHG BW hätte der Arzt im Jahr 2009 etwa 296.000 Euro und 2010 rund 446.500 Euro zusätzlich in den Pool einzahlen müssen.

Im Februar 2011 kündigte die Klinik den Dienstvertrag und bot zugleich an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen fortzuführen. Konkret sollte der Chefarzt entsprechend §§ 34, 35 LHKG BW die Poolzahlungen abführen. Der Chefarzt nahm die Kündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an (sogenannte Änderungskündigungsschutzklage).

Die Entscheidung 

Das LAG entschied auch in zweiter Instanz zugunsten des Arztes. Die Änderungskündigung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht erkennbar, dass allein der Arzt die Mehrbelastung durch §§ 34, 35 LKHG BW tragen müsse, zumal auch die Klinik nach den vertraglichen Regelungen den Pool mitzubedienen und Fördergelder erlangt habe. Die Klinik hätte im Gegenzug die Grundvergütung oder Beteiligung des Chefarztes anpassen können und müssen.

Ausblick: Das LAG hat die Revision zugelassen. Mit Spannung darf abgewartet werden, wie das Bundesarbeitsgericht entscheidet.