Vertragsärztliche Tätigkeiten an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. So steht es in § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Wann aber liegt eine Verbesserung der Versorgung am Ort der geplanten Zweigpraxis vor? Zu dieser umstrittenen Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) erstmals in einem Urteil vom 28. Oktober 2009 geäußert (Az: B 6 KA 42/08, vergl. Beitrag in Nr.12/2009 ab Seite 1). Seit kurzem liegen die Urteilsgründe vor. Diesen sind wichtige zusätzliche Hinweise zum Kriterium der „Verbesserung der Versorgung“ zu entnehmen.
Außer Zweifel steht, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis in unterversorgten Planungsbereichen eine Verbesserung der Versorgung bedeutet. In ausreichend oder gar überversorgten Gebieten ist diese Frage indes stark umstritten. Viele KVen bzw. Zulassungsgremien haben bislang – im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. nur Bayrisches LSG, Urteil vom 23.7.2008, Az: L 12 KA 3/08)– die Anforderungen sehr restriktiv ausgelegt mit der Folge, dass in gesperrten Planungsbereichen regelmäßig keine Zweigpraxen genehmigt worden sind.
Das BSG-Urteil dürfte eine Abkehr von dieser sehr restriktiven Genehmigungspraxis bringen. Die Richter betonen zwar, dass nicht bereits das bloße Hinzutreten eines weiteren behandelnden Arztes eine Verbesserung der Versorgung begründe. Auch stelle das mit der Tätigkeit weiterer Leistungserbringer verbundene erhöhte Leistungsangebot per se noch keine Verbesserung dar, sofern die Leistungen bereits am Ort angeboten würden.
Erforderlich, aber auch ausreichend sei es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer – unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer – Hinsicht erweitert werde. Auf Bedarfsplanungsgesichtspunkte komme es gerade nicht an. Maßgeblich sei, ob es an dem weiteren Ort zu einer „qualifizierten Versorgungsverbesserung“ komme.
Eine qualifizierte Versorgungsverbesserung hält das BSG jedenfalls bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots für gegeben. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten
Unter gewissen Umständen könne auch eine lediglich quantitative Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebots ausreichen. Dies komme in Betracht, wenn
Das BSG stellt abschließend fest, dass kaum spürbare „kosmetische Veränderungen“ der Versorgungssituation für eine Genehmigung nicht ausreichen. Umgekehrt dürften die Anforderungen nicht so überspannt werden, dass der Zweck einer Förderung der Filialtätigkeit verfehlt würde. Innerhalb dieser Grenzen müssten die zuständigen Zulassungsgremien bzw. KVen die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen und sachgerecht entscheiden.
Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung des BSG vorliegt, ist klar, dass ein deutlich liberalerer Maßstab für die Genehmigung einer Zweigpraxis zugrunde zu legen ist, als viele Zulassungsgremien bzw. KVen dies bislang getan haben. In Anbetracht dessen ist die Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung. Es ist damit zu rechnen, dass es zukünftig zu einer großzügigeren Genehmigungspraxis von Zweigpraxen kommen wird.
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