Bundesarbeitsgericht: Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten war unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. August 2013 (Az. 9 AZR 442/12) entschieden, dass im konkreten Fall die Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten unwirksam war. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen den Fall, das Urteil und die Konsequenzen für Arbeitgeber und somit auch niedergelassene Ärzte vor.

Der Fall 

Ein Krankenpfleger hatte eine zweijährige Weiterbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie absolviert. Das Krankenhaus als Arbeitgeber hatte in einer „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ festgehalten, dass Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs freigestellt werden und das Krankenhaus die Lehrgangsgebühren übernimmt. Allerdings verpflichteten sich die Mitarbeiter, im Falle einer Kündigung die Aufwendungen für die Weiterbildung einschließlich der Lohnfortzahlungskosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen – und zwar gestaffelt: bei Kündigung im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel der Aufwendungen.

Der Krankenpfleger kündigte im dritten Jahr nach Beendigung der Ausbildung und das Krankenhaus forderte dementsprechend auch ein Drittel der Kosten zurück, immerhin ein Betrag von mehr als 9.000 Euro.

Das Urteil 

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass das Krankenhaus keinen Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungskosten hat – mit der Begründung, dass die vereinbarte Klausel wegen Intransparenz und Benachteiligung des Krankenpflegers unwirksam war. Das Gericht führte dazu aus: Da die „Nebenabrede“ auch bei anderen Weiterbildungsmaßnahmen verwendet wurde, handelte es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die besonderen gesetzlichen Anforderungen genügen muss. Sie dürfe keine „ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume“ enthalten.

Dies war aber nach Ansicht des Gerichts der Fall, weil beispielsweise unklar war, ob die Rückzahlungsverpflichtung auf die Netto- oder auf die Bruttosumme gerichtet war und ob neben den Lehrgangsgebühren auch weitere Kosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung hätten erstattet werden müssen.

Wie ist die Wirksamkeit der Klausel sicherzustellen? 

Dieses Urteil, das die bisherige Rechtsprechung bestätigt, zeigt, dass Rückzahlungsvereinbarungen konkret für die jeweilige Weiterbildung vereinbart werden sollten. Auch empfiehlt es sich, die Kosten, die im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden müssen, so genau wie möglich aufzuführen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Die Angaben müssen jedoch so konkret sein, dass der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko vorab einschätzen kann.

Eine Rückzahlungsklausel könnte wie folgt formuliert werden.

Musterformulierung Rückzahlungsklausel

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung der für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme empfangene Bezüge und der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Fortbildungsmaßnahme, falls er vor Erreichen der in der Fortbildungsvereinbarung genannten Bindungsdauer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wenn

  • das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund gekündigt wird,
  • der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund gekündigt wird,
  • ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers geschlossen wird.

Der zurückzuzahlende Betrag umfasst die Fortbildungskosten gemäß Fortbildungsvereinbarung. Für jeden Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme werden dem Arbeitnehmer 1 x-tel (zum Beispiel 1/12 bei einer einjährigen Bindungsdauer) des gesamten Rückzahlungsbetrags erlassen. Fällige Rückzahlungsforderungen werden gegen noch ausstehende Restforderungen verrechnet.