von RA, FA für MedR Dr. Paul Harneit, CausaConcilio, Kiel
Bescheide über die Festsetzung von Regelleistungsvolumina, die nicht unter Beachtung der 4-Wochen-Frist des § 87b Abs. 5 Satz 1 SGB V a. F. zugewiesen wurden, sind dennoch wirksam (Az: B 6 KA 38/11 R). Mit diesem Urteil vom 15. August 2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Fachwelt überrascht und die bisher einhellig gegenläufige Auffassung der Instanzgerichte korrigiert.
§ 87b Abs. 5 SGB V in der von 2009 bis 2011 geltenden Fassung verpflichtete die KVen, ein RLV jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn seiner Geltungsdauer zuzuweisen. Konnte ein RLV nicht rechtzeitig zugewiesen werden, galt nach dem Gesetzeswortlaut das bisherige dem Arzt zugewiesene RLV vorläufig fort.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Praktischer Arzt für das Quartal 2/2009 den RLV-Bescheid seiner KV über 37.981 Euro erst am 9. März 2009 erhalten. Er rügte die Verspätung und machte geltend, seinem Honorarbescheid sei das höhere, für das Quartal 1/2009 zugewiesene RLV von 41.848 Euro zugrunde zu legen.
Während das Sozialgericht (SG) Düsseldorf dem klagenden Arzt Recht gab, hat das BSG nun entschieden, dass es sich bei der nicht eingehaltenen 4-Wochen-Frist nur um eine „bloße Ordnungsfrist“ handelt. Danach konnten die KVen das RLV noch bis kurz vor Quartalsbeginn bekannt geben. Dies folgert das BSG daraus, dass laut Gesetz der alte Wert nur „vorläufig“ weiter gelten sollte. Entgegen der Entscheidung des SG Düsseldorf umfasse eine Fortgeltung des bisherigen RLV auch nicht zwingend das gesamte Folgequartal, sondern lediglich den Zeitraum bis zur (verspäteten) Zuweisung des neuen RLV.
Praxishinweis: Weiterhin hat das BSG klargestellt, dass der Honorarfestsetzung vorausgehende Entscheidungen der KVen über die Höhe des Honoraranspruchs als wesentliche Teilelemente (wie zum Beispiel die Bestimmung von Bemessungsgrundlagen und RLV) zwar selbstständig anfechtbar sind, das für eine Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis jedoch nur gegeben ist, wenn der Honorarbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Bemessungsbescheids setzt deshalb stets auch die Anfechtung des darauf beruhenden Honorarbescheids voraus. Dies sollten Vertragsärzte zukünftig unbedingt beachten, da anderenfalls etwaig bestehende Ansprüche aus formalen Gründen nicht durchgesetzt werden können.
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