BSG: Heilkunde-GmbH ist unzulässig

von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Ein Arzt kann aus vertragsarztrechtlichen Gesichtspunkten seine Praxis nicht in Rechtsform einer juristischen Person, etwa einer GmbH oder englischen Limited, führen. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 2012 (Az: B 6 KA 47/11 R). 

Fall und Urteil

Ein zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassener Psychotherapeut war mit seinem Antrag auf Übertragung seiner Zulassung auf eine englische Kapitalgesellschaft, die er zusammen mit seiner Ehefrau in Großbritannien gegründet hatte, bei den Behörden ohne Erfolg geblieben. 

Seine Klagen gegen die Ablehnung blieben in allen Instanzen erfolglos. Wie bereits die beiden Vorinstanzen führte das BSG aus, dass eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung – abgesehen von Sonder­regelungen betreffend medizinischer Versorgungszentren (MVZ) – nur natürlichen Personen erteilt werden könne. Eine Aufteilung dergestalt, dass der Zulassungsstatus bei einer juristischen Person liege, die Leistungserbringung jedoch von dem hinter dieser Person stehenden Arzt durchgeführt werde, komme nicht in Betracht. 

Einen Vertragsarzt treffe persönlich die Pflicht zur Behandlung der Versicherten. Daher könne nicht die Zulassungsunfähigkeit der Heilkunde-GmbH oder Heilkunde-Ltd. nach geltendem Recht fraglich sein, sondern allenfalls die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtszustands. 

Bislang liegt lediglich der Termin­bericht zu dem BSG-Urteil vor. Neben der ausführlichen Urteilsbegründung bleibt abzuwarten, ob der klagende Psychotherapeut durch eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Urteils versuchen wird, sein Ziel weiterzuverfolgen.