BSG bestätigt: Keine CT-Genehmigung für Nuklearmedizinerin, die auch Radiologin ist

von RAin, FAin für MedizinR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

Eine Radiologin, die Doppelfachärztin und als Fachärztin für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, kann keine CT-Genehmigung erhalten. Dies gilt auch, wenn sie die rein fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Konstellation ist aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig. Das BSG konkretisiert die Kriterien der Abgrenzung bei qualifikationsgebundenen Abrechnungsgenehmigungen (Beschluss vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 27/20 B ).

Der Fall

Die Klägerin ist als Fachärztin für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zugleich ist sie Fachärztin für Diagnostische Radiologie. Sie beantragte bei ihrer KV erfolglos die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Computertomografie (CT) nach der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie“ (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie; bei der KBV online unter iww.de/s5398).

Fachliche Voraussetzungen erfüllt, vertragsarztrechtliche nicht

Das Landessozialgericht (LSG) hatte als Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als Fachärztin für Diagnostische Radiologie mit nachgewiesenen, eingehenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der CT-Diagnostik zwar die in der Vereinbarung normierten fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfülle. Allerdings könne sie, da sie vertragsärztlich nur als Ärztin für Nuklearmedizin zugelassen sei, die CT-Leistungen nicht fachgebietskonform erbringen. Der Grund: Ein in einem Methodenfach vertragsärztlich zugelassener Arzt (z. B. für Nuklearmedizin) könne keine Leistung eines anderen Methodenfachs (z. B. der Radiologie) erbringen. Eine entsprechende Genehmigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sei also ausgeschlossen (siehe auch Schaubild „Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen an GKV-Versicherte“, online unter iww.de/s5402).

Ärztin verweist auf grundsätzliche Bedeutung

Die Ärztin legte Beschwerde ein, weil ihre Revision gegen das LSG-Urteil nicht zugelassen wurde. Bei ihrer Beschwerde machte sie die nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Entscheidung

Die Beschwerde der Klägerin hielt das BSG für unbegründet und bestätigte die Rechtsauffassung des LSG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurden verneint. Diese sei nur dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage vorliege, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig/entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, was nicht der Fall sei.

Ausgangspunkt für die qualifikationsgebundene Abrechnungsgenehmigung seien zum einen die Qualitätssicherungsvereinbarungen im Sinne des § 135 Abs. 2 SGB V, wobei die Anforderungen an die fachliche Befähigung zu beachten sind.

Merke

Die Gebietsgrenzen des jeweiligen Fachgebiets sind laut BSG nach der Definition des Gebiets der Weiterbildungsordnung zu bestimmen, dem der Facharzt zugerechnet werden kann. Die Bestimmung erfolgt demnach anhand der Weiterbildungsordnung im Einzelfall. Bei sogenannten Doppelfachärzten ist es erforderlich, dass die Leistungen, auf die sich die qualifikationsgebundene Abrechnungsgenehmigung bezieht, auch dem Fachgebiet zugehörig sind, für die die vertragsärztliche Zulassung besteht.

 

Fazit

Das Verhältnis qualifikationsgebundener Abrechnungsgenehmigungen zu den Fachgebietsgrenzen war bereits Gegenstand verschiedener Entscheidungen. Das BSG bleibt seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu und präzisiert mit dem Beschluss die Abgrenzungskriterien.