Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. B 1 KR 62/12 R) die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots in Kliniken hervorgehoben. Es betonte, dass der Gesetzgeber auch mit der Einführung des DRG-Systems Krankenhäuser nicht von der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots befreit habe.
Im Urteilsfall nahm die klagende gesetzliche Krankenkasse (GK) eine Klinik auf Rückzahlung von Behandlungskosten in Anspruch. Die Klinik hatte einen Patienten in zwei kurz aufeinander folgenden Aufenthalten vollstationär behandelt. Nach Auffassung der Krankenkasse hätte die Behandlung kostengünstiger in nur einem Aufenthalt abgerechnet werden müssen.
Die Auffassung der Berufungsinstanz, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Klinik nicht dazu verpflichtet, die für eine Kasse finanziell günstigste Art der Durchführung einer Behandlung zu wählen, wurde vom BSG aufgehoben. Ein Krankenhausträger habe gegenüber der Kasse nur einen Vergütungsanspruch für eine erforderliche wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Behandle eine Klinik einen Versicherten unwirtschaftlich, habe sie lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei einem fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten angefallen wäre. Wenn eine weiterführende Diagnostik innerhalb eines – auch länger dauernden – Behandlungszeitraums durchgeführt werden könne, müsse das Krankenhaus die kostengünstigere Behandlung wählen. Ob dies im entschiedenen Fall geschehen sei, müsse noch ausführlich geprüft werden.
Fazit |
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Das BSG stellt in seiner Entscheidung heraus, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot in allen Leistungsbereichen des SGB V zu beachten ist. Die Entscheidung stärkt daher die Bedeutung des Gebots als tragendes Prinzip und wesentlicher Maßstab im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. |
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