BSG: Ausschluss der Kardiologen von der Abrechnung von MRT-Leistungen ist rechtens!

von Rechtsanwalt Nico Gottwald, Sindelfingen, gottwald@rpmed.de 

Ein Kardiologe, der die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ absolviert hat und eine entsprechende Zusatzbezeichnung führt, hat dennoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen. Dies bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. B 6 KA 24/13 R) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz aus 2013 (LSG Berlin-Brandenburg, siehe RWF Nr. 05/2013).

Der Fall 

Die Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) regelt in § 2, dass eine Ausführung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Vertragsärzte erst nach einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) möglich ist. Diese Genehmigung verweigerte die KV Berlin dem klagenden Kardiologen trotz seines Hinweises auf die erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung für fachgebundene MRT. Nach der KernspinV in Verbindung mit § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V dürfte nur Fachärzten für Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erteilt werden.

Kardiologe obsiegte in 1. Instanz 

Das SG Berlin verurteilte die KV Berlin zunächst erstinstanzlich dazu, dem klagenden Kardiologen die Abrechnungsgenehmigung zu erteilen. Vom Begriff des „Facharztes für diagnostische Radiologie“ sei auch der Facharzt erfasst, der über die Zusatzqualifikation „fachgebundene MRT“ verfüge. Die Qualifikation zum Erbringen von Kardio-MRT sei bei Kardiologen, die über die Zusatzqualifikation Kardio-MRT verfügten, höher als die der Radiologen.

2. Instanz entschied gegen den Kardiologen 

Das LSG Berlin-Brandenburg hob das Urteil jedoch wieder auf. Als Kardiologe verfüge der Kläger nicht über die erforderliche Facharztbezeichnung nach der KernspinV. Die Konzentration der MRT-Leistungen auf einen besonders qualifizierten Arzt gewährleiste, dass die Ergebnisse sachgerecht interpretiert würden. Die Regelung diene deshalb sowohl der Gesundheit der Versicherten als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Entscheidung des BSG: MRT gehört zum Kernbereich der Radiologie 

Das BSG bestätigte jetzt das Urteil des LSG. Nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V könnten die Partner der Bundesmantelverträge zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter Leistungen denjenigen Fachärzten vorbehalten bleibe, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebiets gehörten. Die MRT gehöre zum Kernbereich der Radiologie, nicht aber der Inneren Medizin/Kardiologie. Damit werde auch eine Leistungsausweitung durch Selbstzuweisungen verhindert, für die ansonsten wirtschaftliche Anreize bestünden.

Kommentar

Das Urteil des BSG ist konsequent. § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V und die KernspinV rechtfertigen den Ausschluss der Kardiogen mit der Zusatzweiterbildung MRT. Die Radiologen (und Nuklearmediziner) bleiben damit – zumindest innerhalb der GKV – im Bereich der MRT-Leistungen unter sich. Warum allerdings Vertragsärzte nach einer entsprechenden Weiterbildung die Abrechnungsgenehmigung für eine fachgebundene Röntgendiagnostik erhalten, während dies bei den MRT-Leistungen unter Verweis auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit abgelehnt wird, erschließt sich nur bedingt.