Brustzentrum: Kann eine Kooperation von verschiedenen Einrichtungen erzwungen werden?

von Dr. Dr. Thomas Ufer, RA und Arzt, FA für Medizinrecht, Köln

Für unterschiedliche Versorgungsgebiete ein oder mehrere Krankenhäuser als „Brustzentrum“ auszuweisen, ist ein attraktiver Gedanke. Dieses kann zum Beispiel „kooperativ“ als Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Häusern erfolgen. In aller Regel finden die Krankenhäuser „friedvoll“ zusammen. Doch was passiert, wenn die Bezirksregierung festlegt, wer „kooperieren muss“, wo bestimmte OP-Standorte festgelegt werden oder wer weiterhin in die Kooperation aufgenommen wird? Haben die beteiligten Krankenhäuser dann die Autonomie, selbst die Form einer solchen Kooperation zu regeln oder müssen sie dem Willen der Bezirksregierung folgen? Der Beitrag zeigt auf, wie das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hierzu entschieden hat.

Zentrale Bedeutung für Tätigkeit auch des Radiologen

Die Frage ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil durch die Ausweisung Standorte verbindlich festgelegt werden, an denen die eine oder andere Leistung im Rahmen eines Brustzentrums zu erbringen ist – insbesondere für radiologische Leistungen im Rahmen von Diagnostik und Therapie, denen eine ganz zentrale Bedeutung zufällt. Die Entscheidung der Bezirksregierung, das eine oder andere Krankenhaus hierfür auszuwählen, ist dabei von entscheidender Wichtigkeit.

Der Fall

In dem vom VG Gelsenkirchen entschiedenen Fall waren einige der am „Brustzentrum“ beteiligten Krankenhäuser mit den Festlegungen der Kooperation unzufrieden. Sie legten zunächst Widerspruch ein und klagten anschließend. Hierbei trugen sie vor, sie seien vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden; die erfolgte Ausweisung bestimmter (OP-)Standorte entspreche nicht ihrem Willen.

Die Bezirksregierung hielt dagegen, die Aufnahme weiterer Kooperationspartner in eines der Brust­zen-tren habe dazu gedient, die bestehenden Strukturen zu verbessern. Auch sei sie nicht an die gestellten Anträge gebunden. Vielmehr habe sie in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die antragstellenden Krankenhäuser die vorgegebenen Ziele der Landeskrankenhausplanung erfüllen könnten. Dabei sei sie auch berechtigt, alternative Modelle zu entwickeln. Die betroffenen Krankenhäuser könnten diese Entwürfe dann annehmen oder nicht.

Die Entscheidung der Richter

Für das VG ging es in dem dazu ergangenen Urteil vom 25. Juni 2008 (Az: 7 K 2527/06) um die Frage, ob eine derartige Vorgabe – auch gegen den Willen der Krankenhäuser – durchsetzbar war. Dieses verneinten die Richter. Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Krankenhäuser in ihren Rechten, weil ihnen dort Kooperationspartner (mit eigenem OP-Standort) zur Seite gestellt wurden, obwohl keines der beteiligten Häuser einen solchen Zusammenschluss beantragt hatte. Für diese planerische Vorgehensweise, die für die Krankenhäuser eine Belastung darstellt, fehle es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage, so die Richter weiter.

Bei der Bildung von Zusammenschlüssen mehrerer Kliniken zu einem Brustzentrum sei vielmehr zu berücksichtigen, dass zwischen diesen eine enge Zusammenar-beit notwendig ist. Dies würden die Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum voraussetzen. Denn Ziffer 1.12 der Rahmenbedingung schreibe vor, dass schriftliche Vereinbarungen zu treffen sind, wenn mehrere Leistungsträger sich zu einem Brustzentrum zusammenschließen. Nach Ziffer3 sei innerhalb des Brustzentrums ein internes Qualitätsmanagement zu erarbeiten. Das Gericht sah dieses Kriterium für eine qualitativ hochwertige Versorgung von Brustkrebspatientinnen als nicht gewährleistet an, wenn Kooperationsstrukturen über entsprechende Feststellungsbescheide erzwungen werden sollen.

Daher hat das VG Gelsenkirchen die Bescheide aufgehoben und der Bezirksregierung eine Neubescheidung aufgegeben.

Fazit

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen stärkt die Autonomie von Krankenhäusern deutlich – dies gerade für Leistungsbereiche, in denen aufgrund krankenhausplanungsrechtlich spezifischer Ausweisungen neue Strukturen gebildet werden, in Folge derer dann eine Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer entsteht und/oder eine Nachfrage kanalisiert wird.

Krankenhäuser und insbesondere stark eingebundene Abteilungen, wie die Radiologie, sollten sich für diesen Fall wappnen und – gegebenenfalls zusammen mit anderen – selbst Strukturen schaffen, die eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung ermöglichen. Eine aufgezwungene Zusammenarbeit kann diesem Ziel sicher nicht ausreichend gerecht werden.