von Konstantin Theodoridis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, PVS Rhein-Ruhr, Mülheim an der Ruhr
Wer ist Kostenschuldner für die Sachkosten, die einem konsiliarisch hinzugezogenen niedergelassenen Arzt im Rahmen der Behandlung eines stationären Wahlleistungspatienten entstehen? Diese lange strittige Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH geführten Musterprozess am 4. November 2010 entschieden (Az: III ZR 323/09): Der BGH verurteilte den Patienten und somit den privaten Krankenversicherer zur Zahlung der Sachkosten und kippte damit das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Wuppertal, siehe Ausgabe 10/2010, S.1).
Das Krankenhaus, in dem der Wahlleistungspatient behandelt wurde, verfügte über keine radiologische Abteilung. Der leitende Arzt des Krankenhauses veranlasste bei einer Gemeinschaftspraxis für Röntgenologie und Nuklearmedizin die Durchführung einer erforderlichen Subtraktionsangiographie. Das ärztliche Honorar sowie die entstandenen Sachkosten stellte die PVS Rhein-Ruhr GmbH, der die Forderung abgetreten wurde, dem Patienten in Rechnung. Der private Krankenversicherer erstattete das Honorar, verweigerte jedoch die Übernahme der Sachkosten, die in etwa 75 Prozent der Gesamtforderung ausmachten.
Der von seinem Krankenversicherer unterstützte Patient unterlag in erster Instanz vor dem Amtsgericht Solingen und wurde zur Zahlung verpflichtet. Der Patient legte Berufung ein und obsiegte vor dem Landgericht Wuppertal.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass Patienten mit Wahlleistungsvereinbarungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als solche ohne einen entsprechenden Vertrag. Patienten, die keine Wahlleistungsvereinbarungen abschließen, müssten keine Sachkosten gesondert zahlen, da diese Kosten bereits mit der Zahlung der DRG-Fallpauschale abgegolten seien. Demzufolge seien die Sachkosten bereits in den DRGs enthalten. Werde der Wahlleistungspatient zur Zahlung der Sachkosten verpflichtet, zahle er diese Kosten doppelt. Kostenschuldner sei deswegen nicht der Patient, sondern das Krankenhaus, das die Leistungen des externen Arztes veranlasse.
Diese Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hat der BGH nun gekippt und den Patienten zur Zahlung verurteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, doch ist dem BGH im Ergebnis zuzustimmen.
Das Landgericht nahm eine Doppelbelastung des Patienten an, ohne zuvor zu prüfen, ob die Sachkosten des externen Arztes tatsächlich in den DRG enthalten sind. Die Tatsache, dass dies bei Regelleistungspatienten der Fall ist, führt nicht dazu, dass die Frage auch bei Wahlleistungspatienten ohne Weiteres bejaht werden kann. Es ist nachvollziehbar, dass der Patient nicht mit doppelten Kosten belastet werden darf. Eine Doppelbelastung liegt aber tatsächlich nicht vor.
Das Landgericht Wuppertal hat verkannt, dass Wahlleistungen zwar Krankenhausleistungen sind, jedoch keine allgemeine Krankenhausleistungen. Mit den DRGs werden nur allgemeine Krankenhausleistungen vergütet. Dies ergibt sich sowohl aus § 7 Krankenhausentgeltgesetz (hier ist von Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen die Rede) als auch aus § 7 Absatz 2 Bundespflegesatzverordnung. In dieser Norm heißt es ausdrücklich: „Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, nicht vergütet werden.“
Dies bedeutet, dass in den DRGs keinesfalls Kosten einkalkuliert werden dürfen, die keine allgemeine Krankenhausleistungen sind. Insofern dürfen auch die Kosten des Wahlarztes nicht in den DRGs enthalten sein. Das ist auch der Grund, weswegen § 6a GOÄ in Verbindung mit § 10 GOÄ die Berechnung der Sachkosten ausdrücklich zulässt.
Der private Krankenversicherer konnte sich somit nicht mit dem Argument durchsetzen, das Krankenhaus sei Schuldner der Sachkosten. Der niedergelassene Arzt, der lieber auf die Forderung verzichtet hat, als sich mit dem Krankenhaus oder mit dem privaten Krankenversicherer des Patienten zu streiten, hat nun die Gewissheit, GOÄ-konform abzurechnen. Insofern wird die Entscheidung des BGH erfreulicherweise für Rechtssicherheit im Umgang mit der Berechnung der Sachkosten sorgen.
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