Nach bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine Bank ihre Kunden darüber aufklären, wenn sie für die Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten sogenannte „Rückvergütungen“ oder „Kickbacks“ erhält. Wird dies absichtlich verschwiegen, wird der Beratungsvertrag mit dem Kunden verletzt und der Bank drohen Schadenersatzleistungen.
Mit Urteil vom 12. Mai 2009 (Az: XI ZR 586/07) hat der BGH seine Rechtsprechung in einem sehr wichtigen Punkt ergänzt: Demnach trägt im Falle von verschwiegenen Rückvergütungen die Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung. Steht fest, dass die Bank die „Kickbacks“ bewusst verschwiegen hat, muss sie beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch erworben hätte, wenn er den Hinweis auf die „Kickbacks“ erhalten hätte.
Die Vorinstanz (Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.12.2007, Az: 7 U 3009/04) hatte die Beweislast noch bei dem klagenden Anleger – der nach schlechter Entwicklung seiner Investments diese rückabwickeln wollte – gesehen: Dieser habe den Vorsatz der Bank für eine Falschberatung nicht hinreichend dargelegt. Der BGH hat die Klage erneut an das OLG zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr bei der Urteilsfindung zu beachten, dass die Bank zu beweisen hat, dass sie dem Anleger irrtümlich die Kickbacks verschwiegen hat.
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