Beweis eines Aufklärungsgesprächs – im Zweifel für den Arzt!

In Zeiten überbordender Anforderungen an ärztliche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr ein für Ärzte erfreuliches Grundsatzurteil gefällt: Demnach ist den Angaben eines Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung zu glauben, wenn seine Darstellungen in sich schlüssig sind und „einiger Beweis“ dafür erbracht ist, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat – etwa durch eine unterschriebene Einwilligungserklärung des Patienten (Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 143/13).

Fall und Urteil 

Geklagt hatte ein an einem Herzklappenfehler leidender Patient, der am Vortag der notwendigen Operation vom Operateur aufgeklärt worden war. Im verwendeten Aufklärungsbogen fehlte ein Hinweis auf die durchgeführte Operationsmethode des hypothermischen Kreislaufstillstands. Postoperativ stellte man beim Kläger eine neurologische Störung fest. Der Arzt konnte nicht darlegen, dass er über die Operationsmethode konkret aufgeklärt hatte. Er kläre aber bei solchen Operationen immer auch über den hypothermischen Kreislaufstillstand auf.

Der BGH verneinte einen Schadenersatzanspruch des Patienten. Der Arzt könne durch das Bekunden einer ständigen ausnahmslosen Übung beweisen, dass das Aufklärungsgespräch über den dokumentierten Inhalt hinaus gegangen sei – und zwar auch, wenn er sich an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnere. Auch wenn schriftliche Aufzeichnungen zu empfehlen seien, dürfe ihr Fehlen nicht dazu führen, dass der Arzt beweispflichtig bleibe.

Fazit

Nach dem aktuellen BHG-Urteil kann ein Arzt den Beweis für die durchgeführte Aufklärung bei fehlender oder unzureichender Dokumentation erbringen, selbst wenn er sich – was häufig der Fall ist – nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Insgesamt dürfen nach Auffassung des BGH an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.