Betriebsferien in der Praxis: Das ist erlaubt

von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Oft „müssen“ auch die Mitarbeiter Urlaub nehmen, wenn der Praxischef Urlaub macht. Die Praxis macht dann Betriebsferien. Diese Annahme trifft nur bedingt zu. Der folgende Beitrag stellt die maßgebliche Rechtsprechung vor und zeigt Lösungswege.

Anordnung von Betriebsferien grundsätzlich zulässig

Es besteht keine gesetzliche Regelung zur Anordnung von Betriebsferien. Anerkannt ist jedoch, dass der Inhaber eines Betriebs bzw. einer Praxis einseitig Betriebsferien anordnen kann. Dabei brauchen Sie als Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen, wenn dem

  • dringende betriebliche Belange (= Umstände, die in der betrieblichen Organisation, dem technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben) oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (z. B. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern).

HINWEIS | Die Umstände zu gestalten, sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich frei. Eine Arztpraxis hat i. d. R. keinen Betriebsrat. Deshalb können Sie die Betriebsferien kraft Ihres Direktionsrechts einführen.

Grenzen des Direktionsrechts

Unter Juristen ist umstritten, ob der Arbeitgeber durch die Anordnung von Betriebsferien jeglichen gesonderten Urlaubsanspruch von Mitarbeitern ausschließen darf. Dagegen wird angeführt, dass anderenfalls das „billige Ermessen“ im Rahmen des Direktionsrechts nicht gewahrt würde – dem Arbeitnehmer muss noch ausreichend Urlaub zur freien Verfügung bleiben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) billigte in einem Einzelfall insofern eine Regelung, nach der drei Fünftel des Urlaubsanspruchs durch Betriebsferien „verbraucht“ wurden (Beschluss vom 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).

So sichern Sie sich ab!

  • Halten Sie eine angemessene Ankündigungsfrist ein (mind. 3, besser 6 Monate)!
  • Falls Mitarbeiter Urlaub außerhalb der Betriebsferien wünschen, aber nicht mehr genug Urlaubstage haben, können Sie unbezahlten Sonderurlaub gewähren.
  • Prüfen Sie, ob Sie den Praxisbetrieb (zumindest anteilig) durch einen Vertreter sicherstellen können. Dadurch können Sie den Mitarbeitern, die mit der Betriebsferienregelung nicht zufrieden sind, eine weitergehende Beschäftigungsoption ermöglichen.

 

Sonderfall: Betriebsferien über Urlaubsanspruch hinaus

Machen Sie länger Urlaub als Ihren Mitarbeitern Urlaubstage zur Verfügung stehen, gewähren Sie auch mehr Urlaubstage durch Betriebsferien. Dies geschieht meist bei Fortzahlung des Entgelts, sodass Sie sich Ihren weitergehenden Urlaub letztlich faktisch „erkaufen“.

Bedenken Sie jedoch, dass durch stetige Wiederholung dieser Handhabung eine „betriebliche Übung“ eintritt, die Sie später nicht mehr aufheben können! Dies wird spätestens dann zum Problem, wenn Sie Ihre Praxis abgeben, denn die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Käufer über. Wenn nun das Personal mehr bezahlten Urlaub erhält als vertraglich vereinbart, wird der Käufer den Preis für Ihre Praxis zu Recht herunterhandeln wollen.