Berechnungsfähigkeit der Nrn. 5376 und 5377 GOÄ bei Höchstwertregelung

FRAGE: „Darf bei Abrechnung der Nr. 5369 GOÄ (Höchstwert nach den Nr. 5370 - 5374) zusätzlich noch die Nr. 5376 (ergänzende Serie) angesetzt werden? Kann man z. B. beim CT Thorax und Abdomen (CT Abdomen nativ, CT Thorax und Abdomen arterielle Phase und CT Abdomen Parenchymphase) den Höchstwert inklusive der Nr. 5376 GOÄ sowie die Nr. 5377 GOÄ (Zuschlag computergesteuerte Analyse) ansetzen?“

ANTWORT: Bei den hier geschilderten Untersuchungen ist Nr. 5376 GOÄ neben dem Höchstwert (Nr. 5369 GOÄ) einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die Nr. 5377 GOÄ ist für jede der unter den Höchstwert fallenden Leistungen nach den Nrn. 5370 - 5374 GOÄ einmal berechnungsfähig, im Beispiel also

  • einmal für Nr. 5371 GOÄ (Thorax) und
  • einmal für Nr. 5372 GOÄ (Abdomen).

Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass bei jeder dieser Untersuchungen auch tatsächlich eine computergesteuerte Analyse inklusive der 3D-Rekonstruktion erfolgte (denken Sie an die entsprechende Dokumentation). Letztgenannte, in der GOÄ-Kommentierung von Hoffmann/Kleinken und im RWF immer wieder vertretene Auffassung wurde nunmehr auch von der Bundesärztekammer (BÄK) mit dem Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung vom 14./15.01.2021 zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT bestätigt (BÄK-Abrechnungsempfehlung online unter iww.de/s4686).

Abrechnungsempfehlung der BÄK

Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist grundsätzlich für die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5375 einmal berechnungsfähig. Wird für mehrere Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5374 ein Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ berechnet, ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ entsprechend mehrfach berechnungsfähig.

 

Weiterführender Hinweis