Beratung vor Regress: Neuregelung gilt bereits für laufende Verfahren

Durch das neue GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde zum 1.Januar 2012 auch § 106 SGB V, der unter anderem die Richtgrößenprüfungen regelt, geändert. Es wurde eine verbindliche Regelung zum Grundsatz „Beratung vor Regress“ verankert. Jetzt hat der Bundestag beschlossen, dass dieser Grundsatz rückwirkend auf alle Prüfverfahren angewendet werden soll, die zum 1. Januar 2012 noch nicht abgeschlossen waren. § 106 Abs. 5e soll entsprechend geändert werden. Der Bundesrat muss der Änderung allerdings noch zu­stimmen.

Kommt es so, so bedeutet dies: ­Betroffen sind alle Prüfverfahren, die zum 1. Januar 2012 noch nicht durch die Festsetzung eines Erstattungsbetrags durch die Prüfungsstelle oder durch eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses abgeschlossen sind. Vor dem Beschluss des Bundestages sollte es allein maßgeblich sein, ob zum 1.Januar 2012 ein Beschluss der Prüfungsstelle vorlag. Jetzt wurden durch die beschlossene Gesetzes­änderung auch Verfahren einbezogen, bei denen ein solcher Beschluss zwar vorlag, das Verfahren durch einen ­Widerspruch des Vertragsarztes aber zum 1. Ja­nuar 2012 noch beim Beschwerdeausschuss anhängig war.