Berücksichtigung der AiP-Zeit bei Eingruppierung – auf unterschiedliche Regelungen achten!

von RA und FA für Medizinrecht Dirk R. Hartmann, Partner der Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

Kürzlich fragte ein junger Krankenhausradiologe an, ob die Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) bei der Eingruppierung als ärztliche Tätigkeit anzusehen und damit für die Eingruppierung berücksichtigungsfähig sind. Dieses muss leider – zumindest nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken – verneint werden. Hintergrund ist ein erst vor vier Monaten verkündetes Urteil (Az: 4 AZR 382/08) des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Sachverhalt

In dem Fall war eine noch nicht approbierte Ärztin in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 in einer Universitätsklinik als Ärztin im Praktikum (AiP) beschäftigt. Nach Erlangung der Approbation wurde das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2002 im Rahmen der Weiterbildung als (Fach-)Ärztin fortgesetzt.

Nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) wurde die Ärztin nach der Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 vergütet. Diese Entgeltgruppe gilt für Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit und umfasst fünf Stufen nach § 16 Abs. 1 S.1, 1. Halbsatz TV-Ärzte. Die Ärztin war der Meinung, dass bei der Eingruppierung die Zeiten ihrer Tätigkeit als Ärztin im Praktikum zu berücksichtigen seien und sie damit nicht in Stufe 4, sondern in Stufe 5 einzuordnen gewesen wäre.

Die Entscheidungsgründe

Das BAG hat der Universitätsklinik recht gegeben und festgestellt, dass nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte für die Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zu berücksichtigen seien, die als approbierter Arzt zurückgelegt wurden. Damit seien Tätigkeitszeiten bis zur Erlangung der Approbation – zu der auch die Zeiten während des AiP zählten – nicht zu berücksichtigen. Dies gelte jedenfalls für den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, der zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder einerseits und dem Marburger Bund andererseits geschlossen wurde, selbst wenn die kommunalen Arbeitgeberverbände in ihren Tarifverträgen gegenüber der hiesigen Regelung eine Berücksichtigung vereinbart hätten.

Die Gerichte seien damit an die unterschiedlichen tarifvertraglichen Regelungen gebunden und müssen dies berücksichtigen. Vorliegend hat dies dazu geführt, dass die Ärztin nicht in einer höheren Stufe eingruppiert wurde. Sie war mit ihrem Anliegen bereits in der Vorinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unterlegen.

Fazit: Das Urteil gilt nicht ohne Weiteres auch für andere Tarifverträge. Vielmehr gilt der Einzelfall. Für eine Prüfung kommt es zunächst auf die Vereinbarungen des Arbeitsvertrags an. Unterliegen die Parteien der Tarifbindung oder wurde die Geltung eines Tarifvertrags zwischen ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart, sind die Regelungen des konkreten Tarifvertrags ausschlaggebend.